Urteile chronologisch

Bundespatentgericht, Beschluss v. 09.02.2010 - Az.: 23 W (pat) 304/08
Bundespatentgericht, Beschluss v. 09.02.2010 - Az.: 24 W (pat) 9/09
Bundespatentgericht, Beschluss v. 09.02.2010 - Az.: 27 W (pat) 137/09
Leitsatz:

Markenbeschwerdeverfahren – "BEAT CLUB KULT-INITIATIVE (Wort-Bild-Marke)/BEAT-CLUB (Wort-Bild-Marke)" – zur Kennzeichnungskraft – Waren- und Dienstleistungsidentität und –ähnlichkeit – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 08.02.2010 - Az.: 6 W 13/10
Leitsatz:

Die Einräumung von exklusiven Lizenzrechten führt nicht dazu, dass ein Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten zum öffentlichen Zugänglichmachen in P2P-Musiktauschbörsen seine Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Schutzrechtsverletzungen verliert. Er muss lediglich nachweisen, dass er ein schutzwürdiges Interesse verfolgt.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 08.02.2010 - Az.: 5 W 5/10
Leitsatz:

Eine urheberrechtswidrige Veröffentlichung eines Kartenausschnitts eines Online-Stadtplans liegt bereits dann vor, wenn der Ausschnitt nur durch Eingabe der URL erreichbar ist. Allein die Möglichkeit des Abrufs nur durch Eintippen der www-Adresse reicht für eine Rechtswidrigkeit aus.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 08.02.2010 - Az.: 25 W (pat) 91/09
Leitsatz:

Der Begriff "Herzchen" ist als Marke für die Bereiche Puddings, Eis und Milcherzeugnisse nicht eintragungsfähig. Es fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft.

Oberlandesgericht Schleswig, Beschluss v. 05.02.2010 - Az.: 6 W 26/09
Leitsatz:

Die Voraussetzungen einer urheberrechtlichen Rechtsverletzung "gewerblichen Ausmaßes" setzen eine erhebliche Schwere voraus, die über den privaten Gebrauch hinausgeht. Das Bereitstellen nur eines einzigen Musikalbums in einer P2P-Tauschbörse kann ein "gewerbliches Ausmaß" begründen.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 05.02.2010 - Az.: 308 O 221/09
Leitsatz:

Der seit den 70er Jahren bekannte Sänger Udo Lindenberg gewinnt einen Streit um die Urheberrechte an großen Hits wie beispielweise "Alles klar auf der Andrea Doria". Sein ehemaliger Bandkollege konnte die behauptete Miturheberschaft nicht beweisen.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 04.02.2010 - Az.: 29 W (pat) 28/09
Leitsatz:

Die Wortkombination "Vergessene Generation" ist ausreichend unterscheidungskräftig und deshalb als Marke für die Bereiche Software, Datenträger und Telekommunikation eintragungsfähig.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 04.02.2010 - Az.: 29 W (pat) 27/09
Leitsatz:

Die Bezeichnung "Verlorene Generation" ist als Marke für die Bereiche Software und digitale Datenträger als Marke eintragbar. Es handelt sich um keine im Alltag gebräuchliche Wortkombination.