Urteile chronologisch
- Landgericht Berlin, Beschluss v. 19.02.2010 - Az.: 15 T 4/10
- Leitsatz:
Auch wenn eine Fotografin es seit vielen Jahren duldet, dass sie nicht als Urheberin eines bekannten Sahra Wagenknecht-Fotos genannt wird, steht ihr dennoch ein Unterlassungsanspruch zu, wenn ein Dritter dieses Bild auf seine Webseite stellt und sie namentlich nicht erwähnt.
- DPMA , Beschluss v. 18.02.2010 - Az.: 30 2008 071 916 - S 130/09
- Leitsatz:
Der Begriff "DEEJAY PLUS" ist als Marke für die Bereiche Musik, CDs und DVDs nicht eintragbar. Es handelt sich um eine gebräuchliche Wortzusammensetzung, deren Sinn sich im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren ohne weiteres erschließt und daher für jeden durchschnittlichen Verbraucher als beschreibender Hinweis angesehen wird.
- Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 18.02.2010 - Az.: 1 BvR 2477/08
- Leitsatz:
Die Neue Rheinische Zeitung darf in einem Artikel über eine Auseinandersetzung mit einem Anwalt wörtlich aus dessen E-Mail an die Zeitung zitieren. Im Rahmen einer Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht des Anwalts überwiegt die Pressefreiheit.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 18.02.2010 - Az.: 25 W (pat) 70/09
- Leitsatz:
Der Begriff "CHOCOLATERIA" ist für die Bereiche Kakaopulver und Schokoladenwaren als Marke nicht eintragungsfähig. Die Nähe zum Ausdruck "Choclate" ist so groß, dass ein rein beschreibender Inhalt vorliegt.
- Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 18.02.2010 - Az.: 5 U 12/09
- Leitsatz:
Das gewerbliche Fotografieren des Schlosses Sanssouci ist zulässig. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten darf keine Zahlung einer Gebühr für die Aufnahmen verlangen.
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 18.02.2010 - Az.: 30 W (pat) 12/09
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 18.02.2010 - Az.: 25 W (pat) 77/09
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 18.02.2010 - Az.: 30 W (pat) 48/08
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 18.02.2010 - Az.: 30 W (pat) 95/09
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 17.02.2010 - Az.: 5 U 60/09
- Leitsatz:
Das gewerbliche Ausmaß im Rahmen des urheberrechtlichen Internetauskunftsanspruchs ist nicht nur qualitativ sondern auch quantitativ zu bewerten. Es ist bereits dann erreicht, wenn ein einziges Musikalbum in der relevanten Verkaufsphase zum Upload angeboten wird.

