Urteile chronologisch

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 25.03.2010 - Az.: 3 U 108/09
Leitsatz:

Es liegt kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor, wenn eine Online-Konzert-Kasse ihre Tickets mit der Formulierung "Tickets ab…" bewirbt. Die weiteren Zusatzkosten wie Verkaufs- und Systemgebühr können in einem Sternchenhinweis erläutert werden.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 25.03.2010 - Az.: 30 W (pat) 56/09
Bundespatentgericht, Beschluss v. 25.03.2010 - Az.: 30 W (pat) 100/09
Amtsgericht Tiergarten, Urteil v. 24.03.2010 - Az.: 332a Ds 5 WI Js 2978/09 47/09
Leitsatz:

Ein Händler, welcher gefälschte "Diddl-Maus"-Handtücher in Deutschland verkauft, wird wegen strafbarer Markenrechtsverletzung verurteilt. Dies gilt vor allem dann, wenn der Händler aufgrund einschlägiger Vorstrafen wusste, dass es sich um Plagiate handelt.

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 24.03.2010 - Az.: 310 O 100/10
Leitsatz:

Ein Domain-Inhaber haftet als Störer für die Rechtsverletzungen Dritter erst ab Kenntnis. Er ist sodann verpflichtet, die Rechtsverletzung unverzüglich abzustellen.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 24.03.2010 - Az.: 28 W (pat) 501/10
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 23.03.2010 - Az.: I-4 U 175/09
Leitsatz:

Die Marke "Pelikan" und die Marke "Musikschule Pelikan", welche u.a. für den Bereich Lehrmittel eingetragen sind, sind nicht verwechslungsfähig. Entscheidend ist, ob zwischen dem Warenbereich "Lehrmittel" und dem Dienstleistungsbereich "Musikschule" eine Ähnlichkeit besteht, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

Oberlandesgericht Muenchen, Beschluss v. 23.03.2010 - Az.: 1 W 2689/09
Leitsatz:

Wird im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ein Laptop für über zwei Monate in rechtswidriger Weise beschlagnahmt, kann dies einen Schadensersatz von 170,- EUR auslösen. Dies entspricht in etwa dem Nutzungswert des Gerätes für diese Ausfallzeit.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 23.03.2010 - Az.: 4 U 159/09
Leitsatz:

Die Reklame für einen Teppichverkauf mit einem Nachlass von bis zu 75 % ist wettbewerbswidrig, wenn als Begründung eine "totale Geschäftsaufgabe" angebracht wird und es sich aber tatsächlich um eine Geschäftseröffnung handelt. Der Kunde wird dadurch in rechtswidriger Weise in die Irre geführt.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 23.03.2010 - Az.: 4 U 169/09
Leitsatz:

Die Reklame einer Krankenkasse ist wettbewerbswidrig, wenn sie in einem Flyer einen Versicherungstarif mit den Worten:





"Volles Konto - volle Leistung: Sie werden online und telefonisch vom Service-Team direkt betreut!"


bewirbt, obwohl keine Beratung in einer Geschäftsstelle vor Ort erfolgt. Der Verzicht auf die persönliche Beratungsleistung ist für den Kunden von wesentlicher Bedeutung, so dass er darauf ausdrücklich hingewiesen werden muss.