Urteile chronologisch

Bundespatentgericht, Beschluss v. 13.04.2010 - Az.: 27 W (pat) 108/09
Bundespatentgericht, Beschluss v. 13.04.2010 - Az.: 27 W (pat) 128/09
Bundespatentgericht, Beschluss v. 13.04.2010 - Az.: 27 W (pat) 109/09
Landgericht Bielefeld, Urteil v. 12.04.2010 - Az.: 4 O 293/06
Leitsatz:

Verpflichtet sich eine Partei im Rahmen eines Vergleichs dazu, einen Copyrightvermerk auf seinen Waren zu verwenden, so muss er die vereinbarte Vertragsstrafe zahlen, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Zur Einhaltung der Verpflichtung reicht es daher nicht aus, wenn das Logo an einer unübersichtlichen und nicht gut zu erkennenden Stelle angebracht ist.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 09.04.2010 - Az.: 5 W 3/10
Leitsatz:

Die massive Belästigung, die von unerlaubter Telefonwerbung ausgeht, kann einen Streitwert in Höhe von 30.000,- EUR rechtfertigen.

Oberlandesgericht Bremen, Urteil v. 09.04.2010 - Az.: 2 U 7/10
Leitsatz:

In der Verwendung der Bezeichnung "swb" liegt noch keine Irreführung, wenn nur ein Teil der Bevölkerung den Begriff mit den kommunalen Stadtwerken verbindet. Die bloße Assoziation darüber reicht nicht aus.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 09.04.2010 - Az.: 28 W (pat) 47/09
Leitsatz:

Markenbeschwerdeverfahren – "PURATEX/PURATOS" – zur rechtserhaltenden Benutzung – für Einzelprodukte wurden andere Marken eingesetzt - Verwendung der Widerspruchsmarke nur als Unternehmenskennzeichen

Bundespatentgericht, Beschluss v. 09.04.2010 - Az.: 30 W (pat) 63/09
Landgericht Koeln, Urteil v. 08.04.2010 - Az.: 28 O 638/09
Leitsatz:

Eine vollständige Rückrufaktion eines Buches ist nicht gerechtfertigt, wenn lediglich ein einziger Satz eine falsche Tatsachenbehauptung enthält. Dies gilt vor allem dann, wenn der Satz keine schwerwiegende Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts enthält und sich zudem auf Umstände bezieht, die seit Jahren strittig sind.

Landgericht Koeln, Urteil v. 08.04.2010 - Az.: 28 O 638/09
Leitsatz:

Eine vollständige Rückrufaktion eines Buches ist nicht gerechtfertigt, wenn lediglich ein einziger Satz eine falsche Tatsachenbehauptung enthält. Dies gilt vor allem dann, wenn der Satz keine schwerwiegende Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts enthält und sich zudem auf Umstände bezieht, die seit Jahren strittig sind.