Urteile chronologisch
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 20.04.2010 - Az.: I ZR 180/07
- Leitsatz:
1. Eine abstrakte Gefährdung des Wettbewerbs vermag die Annahme einer allgemeinen Marktbehinderung nicht zu begründen. Erforderlich ist vielmehr das Vorliegen einer konkreten Gefahr.
2. Eine unangemessene und unsachliche Beeinflussung der Leser ist erst dann gegeben, wenn die Rationalität ihrer Nachfrageentscheidung als gefährdet erscheinen muss. - Landgericht Frankfurt, Beschluss v. 20.04.2010 - Az.: 3-08 O 46/10
- Leitsatz:
Die Linksetzung über einen Twitter-Account zu Webseiten, auf denen sich unerlaubte Äußerungen und Behauptungen finden, ist rechtswidrig.
- Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 19.04.2010 - Az.: 22 S 377/08
- Leitsatz:
Die Fluglinie LTU darf sein Bonuspunkteprogramm kündigen, ohne dass hierin eine unangemessene Benachteiligung der Kunden liegt. Dies liegt vor allem daran, dass eine solche Kündigung in den AGB verankert ist und der Kunde ein halbes Jahr lang die Möglichkeit hat, die gesammelten Punkte einzulösen.
- Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss v. 19.04.2010 - Az.: 4 W 183/10
- Leitsatz:
Ein Unternehmen muss es hinnehmen, wenn in einer Rund-Mail objektiv darüber berichtet wird, dass die Staatsanwaltschaft dem Vorstand betrügerisches Verhalten vorwirft. Die bloße Berichterstattung verletzt das Unternehmen, in welchem er tätig ist, nicht in seinen Rechten.
- Amtsgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 16.04.2010 - Az.: 30 C 562/07
- Leitsatz:
Die Software von Logistep "Filesharing Monitor" liefert zuverlässige und in einem Gerichtsverfahren als Beweis verwertbare Suchergebnisse. Der Anschlussinhaber, dem der Vorwurf des Filesharing im Rahmen eines Prozesses gemacht wird, kann daher nicht pauschal bestreiten, dass die Software unzuverlässig ist.
- Amtsgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 16.04.2010 - Az.: 30 C 562/07-47
- Leitsatz:
1. Es ist prozessual vorerst ausreichend, wenn ein Anschlussinhaber, dem ein rechtswidriger Upload eines Werkes in einer P2P-Tauschbörse vorgeworfen wird, pauschal bestreitet, dass die eingesetzte Filesharing-Software eine falsche IP-Adresse ermittelt hat.
2. Stellt sich in der Beweisaufnahme mit Hilfe eines Sachverständigen heraus, dass die Software fehlerfrei funktioniert und die Ermittlungsergebnisse als Beweis des ersten Anscheins für eine Urheberrechtsverletzung ausreichen, so kann das pauschale Bestreiten diesen Beweis nicht erschüttern. Dafür müssen dann konkrete Tatsachen dargelegt werden. - Bundesgerichtshof , Urteil v. 15.04.2010 - Az.: III ZR 218/09
- Leitsatz:
Wird die Bestellung in die eigene Wohnung durch ein Partnervermittlungsunternehmen provoziert und wird der Kunde dort mit der Vertragsunterzeichnung überrascht bzw. überrumpelt, hat der Kunde ein Haustür-Widerrufsrecht.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 15.04.2010 - Az.: I ZR 145/08
- Leitsatz:
1. Eine wettbewerbswidrige Ausnutzung der Wertschätzung eines Produktes liegt nicht vor, wenn der Sonderrechtsschutz des Originalproduktes abgelaufen ist und die Verwechslungsgefahr der Nachahmung aufgrund unterschiedlicher Kennzeichnung ausgeschlossen ist.
2. Eine unangemessene Beeinträchtigung des Rufs des Originalproduktes liegt allerdings vor, wenn das nachgeahmte Produkt massive qualitative Unterschiede aufweist und minderwertig ist. - Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil v. 15.04.2010 - Az.: 6 U 49/09
- Leitsatz:
Einem Verbraucher steht kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht zu, wenn er zwei Tickets für einfache Bahnfahrten im Rahmen einer Online-Versteigerung weit unter dem regulären Preis ersteigert. Genauso wenig ist von einer unangemessenen Benachteiligung auszugehen, wenn die Fahrkarte nach Ablauf der Gültigkeitsdauer verfällt, ohne dass der Fahrpreis erstattet wird.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 15.04.2010 - Az.: IX ZR 62/09
- Leitsatz:
Ein Insolvenzschuldner kann sich trotz der Insolvenzveröffentlichung und der dadurch gegebenen Möglichkeit der Nachfrage auf "www.insolvenzbekanntmachungen.de" auf Unkenntnis berufen. Die Zumutbarkeit über Informationsbeschaffungen über Insolvenzeröffnungen geht nicht soweit, dass eine eigene, umfassende Rechercheverpflichtung besteht.

