Urteile chronologisch
- Verwaltungsgericht Duesseldorf, Urteil v. 28.04.2010 - Az.: 27 K 4657/08
- Leitsatz:
Es liegt kein Verstoß gegen das Verbot der Schleichwerbung vor, wenn in einem Fernseh-Beitrag zum Thema "Typisch Deutsch! Essen aus der Heimat!" das Unternehmen Iglo erwähnt wird. Dies gilt zumindest dann, wenn das Logo des Unternehmens nicht zu Werbezwecken eingeblendet wird, sondern dokumentierenden Charakter hat.
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 28.04.2010 - Az.: 24 W 40/10
- Leitsatz:
Verpflichtet sich ein Schuldner durch Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung dazu, zukünftig keine Stadtplan-Kartenausschnitte öffentlich zugänglich zu machen, ohne die erforderliche Einwilligung zu besitzen, verstößt er gegen diese Erklärung, wenn nach wie vor die abstrakte Möglichkeit des Internet-Abrufs besteht. Die Eingabe der genauen URL reicht hierfür aus, so dass die Vertragstrafe in solchen Fällen verwirkt ist.
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 28.04.2010 - Az.: 26 W (pat) 81/09
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 28.04.2010 - Az.: 29 W (pat) 13/10
- Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 27.04.2010 - Az.: 6 W 43/10
- Leitsatz:
Bei Kosmetika handelt es sich um Produkte, die grundsätzlich zur Rücksendung geeignet sind. Insofern ist die Klausel in den AGB von Fernabsatzverträgen, dass die Ware nur in unbenutztem Zustand rücknahmefähig ist, unwirksam.
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 27.04.2010 - Az.: I-4 U 150/09
- Leitsatz:
Spricht ein Unternehmen eine hohe Zahl von Abmahnungen aus, kann aber nicht darlegen, dass es tatsächlich Umsatz generiert, ist davon auszugehen, dass die Abmahnungen nur dem Gebührenerzielungsinteresse gelten und daher rechtsmissbräuchlich sind. Für den Rechtsmissbrauch spricht auch der Umstand, dass der Abmahner gezielt das Internet nach Rechtsverstößen durchsucht und für die einzelne Rechtsverletzung einen unangemessen hohen Streitwert ansetzt.
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 27.04.2010 - Az.: 3 U 160/09
- Leitsatz:
Der Paket-Dienst DHL darf in seinen AGB nicht festlegen, dass die Schadensanzeige von Kunden schriftlich erfolgen muss. Nach den handelsrechtlichen Regelungen reicht die Textform aus, welche dem Verbraucher die Möglichkeit der E-Mail oder des Telefaxes eröffnet.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 27.04.2010 - Az.: 29 W (pat) 17/10
- Leitsatz:
Die Bezeichnung "Nur für mich" ist als Marke für die Bereiche Werbung, Physiotherapie und Fitnessstudios eintragungsfähig. Der sloganartigen Bezeichnung kann nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Ein Grund für Freihaltebedürftigkeit besteht auch nicht.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 27.04.2010 - Az.: 29 W (pat) 6/10
- Leitsatz:
Die Wortkombination "Just for me" ist als Marke für die Bereiche Werbung, Physiotherapie und Fitnessstudios eintragbar. Der sloganartigen Bezeichnung kann nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 27.04.2010 - Az.: 33 W (pat) 107/08
- Leitsatz:
Die Bezeichnung "XtraPin" ist als Marke für die Bereiche IT und Telekommunikation nicht eintragungsfähig. Es handelt sich bei den einzelnen Wortteilen um werbeübliche Aussagen, die für die Allgemeinheit freigehalten werden müssen.

