Urteile chronologisch
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 22.03.2018 - Az.: I ZR 118/16
- Leitsatz:
1. Ein auf Unterlassung des Herstellens, Anbietens und Inverkehrbringens einer technischen Anlage gerichteter Klageantrag, der auf das Verbot der unbefugten Verwertung von Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG gestützt ist, ist hinreichend bestimmt, wenn sich das vom Kläger begehrte Verbot gegen eine konkrete Verletzungsform richtet, auch wenn er keine verbale Beschreibung der Umstände enthält, aus denen der Kläger eine Rechtsverletzung herleitet.
2. Die konkreten Maße und Anordnungen von Düsenkörper und Düsenblöcken einer Hohlfasermembranspinnanlage, die in Konstruktionsplänen und im Endprodukt selbst verkörpert sind, kommen als Betriebsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG in Betracht.
3. Für den Schutz als Betriebsgeheimnis kommt es darauf an, ob die maßgebliche Tatsache, mag sie auch zum Stand der Technik gehören, nur mit einem großen Zeit- oder Kostenaufwand ausfindig, zugänglich und dem Unternehmer damit nutzbar gemacht werden kann. Danach können Konstruktionspläne, in denen Maße und Anordnungen technischer Bauteile einer Maschine verkörpert sind und deren Erstellung einen erheblichen Aufwand erfordert, als Betriebsgeheimnis geschützt sein.
4. Liegen einem ausgeschiedenen Mitarbeiter während der Beschäftigungszeit angefertigte schriftliche Unterlagen - beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Computer abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein Betriebsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geheimnis auch dann unbefugt im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung in der Lage ist, das als Verletzung des Betriebsgeheimnisses beanstandete Verhalten ohne Nutzung dieser Unterlagen vorzunehmen.
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 22.03.2018 - Az.: 4 U 4/18
- Leitsatz:
Rabatt "15 % Rabatt auf alle Artikel" ist Wettbewerbsverstoß
- Landgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 22.03.2018 - Az.: 2-03 O 372/17
- Leitsatz:
E-Mail mit Gutschein-Angebot ist unzulässige Werbung
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 22.03.2018 - Az.: I ZR 265/16
- Leitsatz:
Spricht der Rechtsinhaber im Falle der öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse gegenüber dem für die Rechtsverletzung nicht verantwortlichen Anschlussinhaber eine Abmahnung aus, der daraufhin den Rechtsverletzer benennt, so umfasst der vom Rechtsverletzer zu leistende Schadensersatz die Kosten dieser Abmahnung.
- Oberlandesgericht München, Urteil v. 22.03.2018 - Az.: 6 U 3026/17
- Leitsatz:
Verlängerung einer befristeten Rabattaktion
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 22.03.2018 - Az.: I ZR 25/17
- Leitsatz:
Das Schreiben eines Inkassounternehmens, das eine Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckungsmaßnahmen enthält und nicht verschleiert, dass der Schuldner in einem Gerichtsverfahren geltend machen kann, den beanspruchten Geldbetrag nicht zu schulden, stellt keine wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung dar (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 19. März 2015, I ZR 157/13, GRUR 2015, 1134 Rn. 25 = WRP 2015, 1341 - Schufa-Hinweis).
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 22.03.2018 - Az.: 3 U 250/16
- Leitsatz:
Anforderungen an selektiven Vertriebssystem bei Warenvertrieb über eBay
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 20.03.2018 - Az.: 7 U 175/16
- Leitsatz:
Drittunterwerfung bei Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht ausreichend
- Oberlandesgericht München, Urteil v. 15.03.2018 - Az.: 29 U 2137/17
- Leitsatz:
Online-Reiseportal weg.de kann nicht vollständig Haftung ausschließen
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 14.03.2018 - Az.: 6 W 18/18
- Leitsatz:
Keine wettbewerbswidrige Irreführung bei markenrechtlichem Lizenzvertrag

