Urteile chronologisch
- Amtsgericht Halle, Urteil v. 11.05.2010 - Az.: 95 C 4263/09
- Leitsatz:
Bei einem Onlinemarketingvertrag handelt es sich um einen gemischttypigen Vertrag, bei welchem die Elemente des Werkvertrages überwiegen, da sich der Kern auf die Sicherstellung der Internetpräsenz bezieht.
- Landgericht Bielefeld, Urteil v. 11.05.2010 - Az.: 4 O 292/06
- Leitsatz:
Es liegt kein Urheberrechtsverstoß des Herausgebers vor, wenn eine Zeitschriftensammlung mitsamt aller Texte in eine Online-Datenbank eingestellt wird. Von einer Verletzung kann nur ausgegangen werden, wenn einzelne Artikel aus dem Zeitschriftenverbund bewusst herausgelöst werden und eine konkrete und individuelle Zusammenstellung erfolgt.
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 11.05.2010 - Az.: 33 W (pat) 7/09
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 11.05.2010 - Az.: 30 W (pat) 3/10
- Leitsatz:
Markenbeschwerdeverfahren - "RGFLEX (IR-Marke)" - beschreibende Angabe - Freihaltungsbedürfnis
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 11.05.2010 - Az.: 30 W (pat) 48/09
- Leitsatz:
Markenbeschwerdeverfahren – "Sanocare/SANOCARN" – Einrede der Nichtbenutzung – zur Benutzungsform - zur Kennzeichnungskraft - Warenähnlichkeit – teilweise Verwechslungsgefahr
- Amtsgericht Wedding, Urteil v. 10.05.2010 - Az.: 22b C 243/09
- Leitsatz:
Einem Unternehmen ist es untersagt ohne die Einwilligung des Adressaten Werbe-E-Mails zu verschicken. Der unerwünschte Newsletterversand ist daher unzulässig. Bereits eine einzige Spam-Mail kann den Adressaten unangemessen beeinträchtigen. Das Unternehmen ist verpflichtet, das Double-Opt-In-Verfahren zu nutzen.
- Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 10.05.2010 - Az.: I-4 W 48/10
- Leitsatz:
Wird in einem Online-Angebot eine falsche Maßeinheit verwendet, so handelt es sich dabei um eine nicht abmahnfähige Bagatelle.
- Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 08.05.2010 - Az.: 13 B 690/10
- Leitsatz:
1. Versendet ein Unternehmen ohne die Einwilligung der Adressaten Werbefaxschreiben, soll im Hinblick auf Verbraucher- und Kundenschutzbelange die Rufnummer grundsätzlich erst dann abgeschaltet werden, wenn zuvor eine Unterlassungsaufforderung ausgesprochen wurde.
2. Der Streitwert hinsichtlich einer gerichtlichen Klärung in derartigen Angelegenheiten liegt bei pauschal 10.000,- EUR, wobei dieser im einstweiligen Verfügungsverfahren halbiert wird. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 06.05.2010 - Az.: 3 U 140/08
- Leitsatz:
In der verspäteten Übermittlung einer Anzeigenpreisliste liegt eine unbillige Wettbewerbsbehinderung. Das gilt jedenfalls dann, wenn die verzögerte Aushändigung dazu führt, dass Wettbewerber deutlich früher mit Preisinformationen versorgt werden und entsprechende Anzeigenaufträge akquirieren können.
- Landgericht Koeln, Beschluss v. 06.05.2010 - Az.: 28 O 168/10
- Leitsatz:
Eine Unterlassungserklärung in P2P-Filesharing-Fällen muss die konkrete Rechtverletzung nennen und darf nicht abstrakt formuliert sein. Andernfalls wird die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt.

