Urteile chronologisch
- Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss v. 27.05.2010 - Az.: 2 U 1331/09
- Leitsatz:
Eine fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung ist unzulässig, wenn sie einen beispielhaften Hinweis enthält, dass das Widerrufsrecht in dem Moment erlöscht, wenn die sofortige Anschluss-Bereitstellung erfolgt. Durch die Neuregelung des Widerrufsrechts besteht die Gefahr, dass diese rechtswidrige Klausel auch für Altverträge verwendet wird, so dass die Verwendung dieser Klausel unzulässig ist.
- Landgericht Bremen, Urteil v. 27.05.2010 - Az.: 12 O 500/09
- Leitsatz:
Einem Unternehmen ist es gestattet mit den Worten "Erster" für einen Tarif- und Geschwindigkeitsvergleich zu werben, wenn die Aussage tatsächlich der Wahrheit entspricht. Der Werbeslogan stellt insofern keine rechtswidrige Spitzenstellungsbehauptung dar.
- Amtsgericht Sankt_Wedel, Urteil v. 27.05.2010 - Az.: 4 C 46/10
- Leitsatz:
Ein Auftragsformular, welches als Überprüfung eines Branchenbucheintrages getarnt ist, ist wegen arglistiger Täuschung anfechtbar. Dies gilt zumindest dann, wenn der Antrag bewusst so gestaltet ist, dass die Kostenpflichtigkeit überlesen wird.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 26.05.2010 - Az.: 26 W (pat) 64/09
- Leitsatz:
Für ein KFZ-Nummernschild, auf dem das Bild einer kleinen Moschee unter einer strahlenden Sonne abgebildet ist, besteht Markenschutz für die Bereiche Nummern- und Kennzeichenschilder. Die erforderliche Unterscheidungskraft ergibt sich daraus, dass das Gestaltungselement der Moschee als zusätzliches und charakteristisches Motiv verwendet wird.
- Oberlandesgericht Schleswig, Urteil v. 25.05.2010 - Az.: 6 U 19/10
- Leitsatz:
Einem Versicherungsvermittler ist es grundsätzlich gestattet, Produkte von anderen Versicherungsunternehmen (so genannte Ventillösung) an die Kunden zu senden. Der Versand des Angebotes auf telefonische Anfrage des Kunden stellt dabei noch keinen ersten Geschäftskontakt dar.
- Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 20.05.2010 - Az.: 2 U 95/09
- Leitsatz:
Wird vorab die strafbewehrte Unterlassungserklärung einem Dritten gegenüber ausgesprochen, so lässt dies nicht zwingend die Gefahr der Wiederholung entfallen. Eine Drittunterwerfung kann zwar theoretisch die Wiederholungsgefahr entfallen lassen, aber nur dann, wenn der Gläubiger ernsthaft und nachvollziehbar verdeutlicht, dass er das wettbewerbswidrige Verhalten verfolgt.
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 20.05.2010 - Az.: I-4 U 33/10
- Leitsatz:
Bei der Gestaltung von Eingabemasken einer Bestellsoftware ist von einer unlauteren Nachahmung nur dann auszugehen, wenn der Grad der Übernahme und die Intensität der Eigenart des Produkts als besonders hoch einzustufen sind. Andernfalls kann von einer unzulässigen Herkunftstäuschung nicht ausgegangen werden.
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 20.05.2010 - Az.: I-4 U 33/10
- Leitsatz:
Die Nachahmung von Gestaltungsmerkmalen und die Übernahme von Grafikelementen ist grundsätzlich erlaubt, da die wirtschaftliche Betätigung des Einzelnen im Rahmen des freien Wettbewerbs möglich sein soll. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich um sondergesetzlich geschützte Produkte handelt oder besondere unlauterkeitsbegründende Umstände hinzukommen.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 20.05.2010 - Az.: Xa ZR 68/09
- Leitsatz:
Die Fluggesellschaft Ryanair darf die Barzahlung zur Begleichung anfallender Gebühren und Kosten ausschließen, und verlangen, dass diese mit EC- oder Kreditkarte beglichen werden. Dies gilt zumindest dann, wenn die Abwicklung der Leistungen fast nur im Fernabsatz geschieht und keine zusätzlichen Gebühren für eine Kartenzahlung erhoben werden. Andernfalls ist der organisatorische und zeitliche Aufwand nicht zu rechtfertigen.
- Landgericht Stuttgart, Urteil v. 20.05.2010 - Az.: 17 O 42/10
- Leitsatz:
Das Interesse des Urhebers des Stuttgarter Hauptbahnhofs tritt im Rahmen von Modernisierungsmaßnahmen hinter dem Interesse der Deutschen Bahn, die Eigentümerin des Gebäudes ist, zurück. Auch wenn die Umgestaltung des Bahnhofs einen schweren Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht darstellt, überwiegt das Gesamterhaltung und das Weiterentwicklungsinteresse.

