Urteile chronologisch
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 23.06.2010 - Az.: 28 W (pat) 533/10
- Leitsatz:
Für die Bezeichnung "Drive Technology Center" besteht kein Markenschutz. Für die Bereiche Elektromotoren, Frequenzwandler und Installationsservice fehlt die notwendige Unterscheidungskraft, da jeder durchschnittliche Verbraucher ein Zentrum für Antriebstechnologie darunter versteht.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 22.06.2010 - Az.: 24 W (pat) 57/09
- Leitsatz:
Für den Bereich der Rechtsberatungsdienstleistung ist die Bezeichnung "webadvocat" als Marke nicht eintragungsfähig. Der durchschnittliche Verbraucher wird ohne weiteres die Übersetzung "Webanwalt" verstehen und keinen Bezug zu einem bestimmten Unternehmen herstellen.
- Landgericht Stuttgart, Urteil v. 22.06.2010 - Az.: 17 O 41/10
- Leitsatz:
Die Nennung der geschützten Marke "STIHL", die für die Produktion von Motorsägen und Motoröl verwendet wird, ist rechtswidrig. Dies gilt zumindest dann, wenn die bei eBay angebotenen Motorsägen von einem anderen Unternehmen stammen und der Markenname nur deswegen benutzt wird, um ein besseres Suchergebnis, insbesondere bei eBay, zu erzielen.
- Amtsgericht Koeln, Urteil v. 22.06.2010 - Az.: 111 C 33/10
- Leitsatz:
In die Eigentumsrechte von Kuh-Besitzern wird nicht eingegriffen, wenn ein Bild von einer Kuh im Internet für die Bewerbung einer "Kuh-Charity-Party" verwendet wird. Die Veröffentlichung auf der Internetseite verletzt auch nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Besitzer, da kein Bezug oder Rückschluss auf die Person selbst gezogen werden kann.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 21.06.2010 - Az.: 27 W (pat) 32/09
- Leitsatz:
Die Bezeichnung "Neue Post" genießt Wort-Bild-Markenschutz für die Bereiche Meinungsforschung, Spielzeug, Datenträger und Unterhaltung. In der Gesamtschau der einzelnen grafischen Elemente weist das Kennzeichen eine hohe Komplexität auf, so dass von einer ausreichenden Unterscheidungskraft auszugehen ist.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 21.06.2010 - Az.: 27 W (pat) 191/09
- Leitsatz:
Die Bezeichnung "Miss Tuning" ist als Marke für die Bereiche Onlinedienste, Zeitungen und Zeitschriften eintragbar. Der durchschnittliche Verbraucher sieht darin nicht nur die Durchführung eines Schönheitswettbewerbs für getunte Fahrzeuge.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 21.06.2010 - Az.: 27 W (pat) 259/09
- Leitsatz:
Die Wort-Bild-Marken "Lisa Live" und "L1ve", welche u.a. für die Bereiche Tonträger, Druckerzeugnisse und Rundfunksendungen eingetragen sind, besteht keine Verwechslungsgefahr. Nicht nur klanglich, sondern vor allem auch grafisch bestehen zwischen den Marken Unterschiede, was vor allem an der Ziffer "1" in der Marke "L1ve" liegt.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 19.06.2010 - Az.: 324 O 190/09
- Leitsatz:
Eine unangemessen kurze Abmahnfrist im Äußerungsrecht kann dazu führen, dass ein Antrag auf einstweilige Verfügung bei Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung zur Kostentragungslast führt. Ob eine solche kurze Frist vorliegt, ist vom Einzelfall abhängig und muss im Zweifel von dem Abmahner dargelegt werden. Grundsätzlich sind drei Stunden als zu kurz anzusehen, da eine Rücksprache mit Mandanten kaum möglich ist.
- Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 17.06.2010 - Az.: U (K) 1607/10
- Leitsatz:
Die Sparkasse darf VISA-Fremdkunden nicht den Zugang zu den Geldautomaten verweigern. Dies stellt eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, da nur die Kreditkarteninhaber einiger weniger Banken ausgeschlossen wurden, nicht aber alle im Geschäftsgebiet tätigen Banken.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 17.06.2010 - Az.: 27 W (pat) 514/10
- Leitsatz:
Der Begriff "Ulmer Münster" ist für die Bereiche Biergetränke und Beherbergung von Gästen als Marke eintragbar. Die erforderliche Unterscheidungskraft ist gegeben, weil der durchschnittliche Verbraucher keinen unmittelbaren Bezug zu den beanspruchten Waren sieht.

