Urteile chronologisch
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 10.08.2010 - Az.: 33 W (pat) 44/09
- Leitsatz:
Z.plus/Plus
1. Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht zulässig.
2. Das Vorliegen von Gründen der Billigkeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ist als gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens vom Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren zu überprüfen.
3. Für eine Kostenentscheidung zu Lasten eines Beteiligten gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG aus Gründen der Billigkeit bedarf es besonderer Umstände. Erforderlich ist regelmäßig ein schuldhafter Verstoß gegen die jedem Beteiligten obliegende allgemeine prozessuale Sorgfaltspflicht. Dieser kann vorliegen, wenn ein Beteiligter versucht, in einer erkennbar aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein eigenes rechtliches Interesse durchzusetzen.
Von einer aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation kann nicht ausgegangen werden, wenn zur Zeit der Verfahrenseinleitung keine einheitliche Rechtsprechung existiert oder wenn es Entscheidungen zugunsten des unterliegenden Beteiligten gibt, mögen diese auch erst während des Verfahrens getroffen worden sein.
Im vorliegenden Verfahren ist die Rechtslage komplex und es gibt Entscheidungen zugunsten der Widersprechenden, so dass es unbillig wäre, dieser die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
4. Die Entscheidung über eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG darf nicht pauschal erfolgen. Deshalb sind auch bei erfolgreichen isolierten Kostenbeschwerden sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen.
Wenn der in der Hauptsache obsiegende Beteiligte lediglich im Hinblick auf die isolierte Kostenbeschwerde unterliegt, kann eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG unbillig sein, so dass gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 MarkenG jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat.
5. Bei einer erfolgreichen isolierten Kostenbeschwerde kann es gerechtfertigt sein, die Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG zurückzuzahlen. - Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 09.08.2010 - Az.: 27 L 234.10
- Leitsatz:
1. Die Presse hat zwar grundsätzlich gegenüber den Behörden einen Anspruch darauf zu erfahren, aus welchem Grund sich eine in Deutschland bekannte Richterin das Leben genommen hat. Das Landespressegesetz stellt den Medien zur Erfüllung ihrer Aufgaben diesen Auskunftsanspruch zur Verfügung.
2. Hiervon muss eine Ausnahme gemacht werden, wenn dadurch das postmortale Persönlichkeitsrecht der Richterin in nicht zu rechtfertigender Weise verletzt wird. - Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 09.08.2010 - Az.: 5 W 84/10
- Leitsatz:
Ein Eierbecher mit der Bezeichnung "eiPott" verletzt aufgrund der überragenden klanglichen Ähnlichkeit die Markenrechte von "iPod". Der überwiegende Teil der Verbraucher wird trotz der unterschiedlichen Schreibweise einen direkten Bezug zu dem von Apple verriebenen Produkt herstellen. Da "iPod" im übrigen auch für Eierbehälter geschützt ist, liegt eine markenmäßige Benutzung vor.
- Amtsgericht Chemnitz, Urteil v. 05.08.2010 - Az.: 13 C 1095/10
- Leitsatz:
Befindet sich neben dem Anmeldebutton ein verlinkter Hinweis auf die AGB der Firma melango, so werden diese bei Absendung der Registrierungsdaten mit einbezogen. Diese Platzierung der AGB genügt den gesetzlichen Anforderungen.
- Landgericht Muenchen, Urteil v. 05.08.2010 - Az.: 12 O 3478/10
- Leitsatz:
Die AGB-Klausel "Wenn höhere Gewalt oder sonstige Umstände vorliegen, deren Beseitigung unmöglich ist, entfällt die Leistungspflicht" ist unwirksam, da der Kunde den unzutreffenden Eindruck erhält, dass er den Vertrag nicht kündigen kann und zur Leistung verpflichtet bleibt.
- Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil v. 05.08.2010 - Az.: 6 U 67/09
- Leitsatz:
Eine Goldankaufagentur haftet für die Werbung, die ein selbständiger Ankäufer im Internet für die Agentur als Beauftragter geschaltet hat. Die Agentur muss sich dieses Verhalten trotz fehlender Kenntnis über die Anzeigentätigkeit zurechnen lassen, wenn es sich um eine auf die Agentur individuell ausgerichtete Reklame handelt.
- Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil v. 05.08.2010 - Az.: 6 U 89/09
- Leitsatz:
Die alleinige Registrierung eines Domainnamens gewährt einem gleichnamigen Unternehmenskennzeichen noch keinen Schutz. Ausschlaggebend ist vielmehr der tatsächliche Benutzungsbeginn.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 04.08.2010 - Az.: 5 U 152/09
- Leitsatz:
Es liegt keine als Information getarnte Werbung vor, wenn aus der Gestaltung deutlich erkennbar ist, dass der redaktionelle Teil der Zeitung und die Reklame inhaltlich deutlich voneinander getrennt sind. Ist dies jedem durchschnittlichen Leser auch klar erkennbar, muss die Werbung auch nicht explizit mit "Werbeanzeige" betitelt werden.
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 04.08.2010 - Az.: 26 W (pat) 147/09
- Leitsatz:
Markenbeschwerdeverfahren – "Core" – Freihaltungsbedürfnis
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 03.08.2010 - Az.: 5 U 82/08
- Leitsatz:
Rechtsmissbrauch bei Geltendmachung von zahlreichen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen aufgrund des Einsatzes eines Prozessfinanzierers

