Urteile chronologisch

Amtsgericht Bonn, Urteil v. 09.05.2018 - Az.: 111 C 136/17
Leitsatz:

E-Mail-Werbung bereits dann, wenn Kundenzufriedenheits-Umfrage lediglich am Ende der elektronischen Nachricht

Oberlandesgericht Celle, Beschluss v. 08.05.2018 - Az.: 13 U 12/18
Leitsatz:

Auto-Testbericht auf Facebook-Seite ist Werbung

Landgericht Bochum, Urteil v. 08.05.2018 - Az.: I-16 O 57/18
Leitsatz:

Titelerschleichung ist Rechtsmissbrauch

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 03.05.2018 - Az.: 6 W 36/18
Leitsatz:

5.000,- EUR Ordnungsgeld wegen kerngleichem Verstoß gegen Markenverbot

Landgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 30.04.2018 - Az.: 2-03 O 430/17
Leitsatz:

NetzDG nicht anwendbar bei Rechtsverletzungen über Facebook-Messenger

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 26.04.2018 - Az.: 3 W 39/18
Leitsatz:

Link auf OS-Schlichtungsplattform für eBay-Händler muss klickbar sein

Bundesgerichtshof, Urteil v. 26.04.2018 - Az.: VII ZR 139/17
Leitsatz:

Der Behauptung einer Partei, eine bestimmte Form der Gerichtsstandsvereinbarung entspreche unter Kaufleuten in dem betreffenden Geschäftszweig des internationalen Handelsverkehrs einem Handelsbrauch im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c Brüssel-Ia-VO, ist im Rahmen der von Amts wegen durchzuführenden Prüfung der internationalen Zuständigkeit grundsätzlich nachzugehen. Das Gericht ist dabei von Beweisanträgen unabhängig und kann im Wege des Freibeweises vorgehen. An die Annahme, die Beweiserhebung sei entbehrlich, weil die Behauptung willkürlich "ins Blaue hinein" erfolgt sei, sind strenge Anforderungen zu stellen.

Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil v. 26.04.2018 - Az.: I ZR 248/16
Leitsatz:

1. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG liegt grundsätzlich vor, wenn mit einer Vielzahl von Abmahnungen ein im Verhältnis zum Jahresgewinn des Abmahnenden existenzbedrohender Verfolgungsaufwand verbunden ist, und für ihn an der Rechtsverfolgung kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse besteht.


2. Bei der für die Prüfung einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung durch Massenabmahnungen gegenüber Händlern erforderlichen Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände kann zu berücksichtigen sein, dass der Abmahnende wegen der von ihm beanstandeten Werbeaussagen bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Hersteller erwirkt hat.


3. Fehlt jedes wirtschaftlich nennenswerte Interesse an der Rechtsverfolgung, so entfällt die Indizwirkung einer im Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit sehr umfangreichen Abmahntätigkeit für einen Rechtsmissbrauch nicht dadurch, dass der Abmahnende sich zuvor bemüht hat, die Wettbewerbsverstöße ohne ausufernde Abmahntätigkeit einfach und kostengünstig abzustellen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss v. 25.04.2018 - Az.: 7 ABR 30/16
Leitsatz:

Aufhebung von Einstellungen

Landgericht München_I, Urteil v. 24.04.2018 - Az.: 33 O 4186/17
Leitsatz:

Werbeaussage "Original Ettaler Kloster Glühwein" ist irreführend