Urteile chronologisch

Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss v. 13.10.2010 - Az.: 20 W 196/10
Leitsatz:

Der Firmenname "Outlets" wird nicht allein dadurch unterscheidungskräftig, dass ihm die Firmierung "GmbH" und der Zusatz ".de" hinzugefügt wird. Der durchschnittliche Verbraucher sieht erst in dem Firmennamen selbst und nicht erst durch derartige Zusätze eine ausreichende Unterscheidungskraft.

Amtsgericht Dortmund, Urteil v. 13.10.2010 - Az.: 417 C 3787/10
Leitsatz:

Dem Kunden steht ein Widerrufsrecht zu auch dann, wenn er einen Mobilfunkvertrag mit gleichzeitigen Erwerb eines Handys geschlossen hat. Die Kopplung zwischen dem Mobilfunkvertrag und dem vergünstigtem Handy stellt eine entgeltliche Finanzierung über Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfe dar.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil v. 13.10.2010 - Az.: 9 U 518/10
Leitsatz:

Die Online-Werbung für einen Vorführwagen unterliegt nicht denselben Voraussetzungen wie die Reklame für einen Neuwagen. Daher ist auch nicht von einem Wettbewerbsverstoß auszugehen, wenn die für Neuwagen vorgeschriebenen Informationen zum CO2-Ausstoß nicht angegeben werden.

Landgericht Koeln, Urteil v. 13.10.2010 - Az.: 28 O 300/10
Leitsatz:

Ein in Deutschland bekannter Medienanwalt muss es hinnehmen, dass auf einer Internetseite über die von ihm geführten, öffentlichen Verfahren berichtet wird und dabei sowohl das Aktenzeichen genannt als auch der Kurzinhalt beschrieben wird. Eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist darin nicht zu sehen.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 13.10.2010 - Az.: 26 W (pat) 4/10
Bundespatentgericht , Beschluss v. 12.10.2010 - Az.: 27 W (pat) 244/09
Leitsatz:

Zwischen den Marken "XXXXXL" und "XXXL" besteht keine Verwechslungsgefahr. Dies gilt auch dann, wenn die Buchstabenfolge für ähnliche Waren und Dienstleistungen eingetragen ist.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 12.10.2010 - Az.: 27 W (pat) 207/09
Leitsatz:

Die Wortkombination "after-work-party" ist für die Bereiche Veranstaltung von Events, Marketing und Organisation als Marke nicht eintragbar. Der Bezeichnung fehlt die notwendige Unterscheidungskraft, weil der durchschnittliche Verbraucher die Bezeichnung ohne weiteres mit "Party nach der Arbeit" übersetzen wird.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 12.10.2010 - Az.: 24 W (pat) 63/09
Leitsatz:

Markenbeschwerdeverfahren – "serverline" – keine Unterscheidungskraft

Bundespatentgericht, Beschluss v. 12.10.2010 - Az.: 24 W (pat) 59/09
Bundespatentgericht, Beschluss v. 12.10.2010 - Az.: 33 W (pat) 108/09