Urteile chronologisch

Landgericht Duesseldorf, Beschluss v. 30.10.2010 - Az.: 20 T 59/10
Leitsatz:

Es liegt eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte eines Betroffenen vor, wenn dessen Prozesskostenhilfeantrag online veröffentlicht wird, durch den eine Identifizierung des Betroffenen möglich ist. Die Verbreitung lässt Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse zu, die zum geschützten Bereich gehören. Der Host-Provider haftet für diese Rechtsverletzung, wenn er Kenntnis davon hat und dennoch nichts zur Abhilfe unternimmt.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 29.10.2010 - Az.: I ZR 60/09
Leitsatz:

Das Online-Fußballportal "hartplatzhelden.de" darf kurze Filmsequenzen von Amateurspielen veröffentlichen. Es handelt sich bei der Wiedergabe nicht um die unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 29.10.2010 - Az.: 38 O 26/10
Leitsatz:

Es liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, wenn ein Erfrischungsgetränk in Dosen verkauft wird, ohne dass dabei Pfand erhoben wird. Dies verstößt gegen die Verpackungsverordnung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Getränk einen Mindestanteil von 50% Milch enthält.

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 28.10.2010 - Az.: 29 U 1728/06
Leitsatz:

Ein höherer Arbeitsaufwand, den ein Fachbuch-Übersetzer aufgrund des Einarbeitens in die fachliche Materie aufbringen muss, findet keine unmittelbare Berücksichtigung in der Bemessung einer angemessenen Vergütung. Allein die Tatsache, dass der Übersetzer mehr Zeit für die fachliche Recherche investieren muss, begründet noch kein Abweichen von den normalerweise gezahlten Regelsätzen.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 28.10.2010 - Az.: I ZR 18/09
Leitsatz:

In Altverträgen über Filmwerke, hier Edgar-Wallace-Filme, werden dem Verwerter nur diejenigen Rechte eingeräumt, die explizit genannt sind. Für unbekannte Nutzungsarten, wie den DVD-Vertrieb, wird dem Zweckübertragungsgrundsatz nur genüge getan, wenn der Urheber angemessen beteiligt wird.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 28.10.2010 - Az.: I ZR 174/08
Leitsatz:

Ein Telekommunikationsunternehmen haftet nicht für seine Reseller im Wege der Beauftragtenhaftung gemäß § 8 Abs. 2 UWG. Der Netzbetreiber ist für einen Wettbewerbsverstoß, den seine Reseller nicht verantwortlich, da ihm aufgrund der fehlenden Eingliederung in den Betrieb die nötigen Einflussmöglichkeiten fehlen.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 28.10.2010 - Az.: 3 U 206/08
Leitsatz:

Es ist nicht von einer rechtswidrigen, kennzeichenmäßigen Nutzung einer Marke auszugehen, wenn ein Patentanwalt diese in seinem Briefbogen innerhalb der umfangreichen kleingedruckten Anschriftsangaben verwendet. Dies gilt umso mehr, wenn die Marke weder besonders hervorgehoben dargestellt ist und auch nicht als dominierende Kanzleibezeichnung genutzt wird.

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 28.10.2010 - Az.: 29 U 259/10
Leitsatz:

Die Domain "bayerischespielbank.de" wird von dem durchschnittlich informierten Verbraucher als offizieller Webauftritt der Spielbanken in Bayern, also der Staatsbetriebe, verstanden. Er wird daher davon ausgehen, dass auf der Internetseite Informationen über das offizielle Spielbankangebot abrufbar sind. Einen lediglich beschreibenden Gattungsbegriff wird der Verbraucher bei diesem Domainnamen nicht erkennen.

Landgericht Koeln, Urteil v. 28.10.2010 - Az.: 31 O 76/10
Leitsatz:

Das von der Fluggesellschaft German Wings verwendete Formular zur Rückerstattung der Reisekosten ist derartig kompliziert, dass es den Kunden nicht zumutbar ist. Diese werden vom Ausfüllen des Formulars abgeschreckt und in der Wahrnehmung ihrer legitimen Rechte beschnitten. German Wings verhält sich diesbezüglich wettbewerbswidrig.

Landgericht Luebeck, Urteil v. 28.10.2010 - Az.: 14 S 135/10
Leitsatz:

Eine Aussage muss immer im Gesamtkontext bewertet werden und überschreitet nicht schon deshalb die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik, wenn im Rahmen eines Meinungskampfes auch drastische oder sehr kritische Äußerungen getätigt werden. Daher kann die Aussage, jemand "gehört zum Psychiater zur Begutachtung" zulässig sein.