Urteile chronologisch
- Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 11.11.2010 - Az.: 29 U 2391/10
- Leitsatz:
Die Aussage "make taste not waste", welche im Zusammenhang mit der Werbung für einen manuellen Kaffeebereiter getätigt wird, stellt keine vergleichende Werbung mit Kaffeemaschinen dar, bei denen mit Kaffeepulver gefüllte Aluminium-Portionskapseln verwendet werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um zwei bildliche Darstellungen handelt, bei welchen der manuelle Kaffeebereiter einem Häufchen leerer Aluminium-Portionskapseln gegenübergestellt wird.
- Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 11.11.2010 - Az.: 2 U 31/10
- Leitsatz:
Eine liegt kein Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz vor, wenn ein Unternehmen einen Preisnachlass-Coupon für nicht preisgebundenen Kunden herausgibt und diese den Rabattgutschein dann für preisgebundene Bücher einsetzen.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 11.11.2010 - Az.: III ZR 57/10
- Leitsatz:
Es besteht kein Recht auf eine außerordentliche Kündigung eines DSL-Flatrate-Vertrages, wenn der Kunde an einen Ort umzieht, an dem keine DSL-Leitungen verlegt sind und das Mobilfunkunternehmen keinen DSL-Anschluss einrichten kann. Ein Wohnortwechsel gehört allein zur Risiko- und Verantwortungssphäre des Kunden.
- Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 11.11.2010 - Az.: 6 W 182/10
- Leitsatz:
Verbreitet jemand einen aktuellen Kinofilm zwei Wochen nach offizieller Filmveröffentlichung im Internet, so stellt dieser Upload eine Rechtsverletzung dar, die das gewerbliche Ausmaß erreicht. Die Verwendung der Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über Namen und Anschrift derjenigen Nutzer, denen zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung eine bestimmte IP-Adresse zugeteilt war, ist zulässig.
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 11.11.2010 - Az.: 30 W (pat) 14/10
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 11.11.2010 - Az.: 30 W (pat) 13/10
- Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 10.11.2010 - Az.: 4 U 96/10
- Leitsatz:
Eine E-Mail, die ursprünglich nur einem begrenzten Empfängerkreis zugänglich war, weil sie nur an eine private Mailingliste versendet wurde, stellt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, wenn ein Dritter diese Mail im Internet veröffentlicht. Die Rechtsverletzung kann aber gerechtfertigt sein, wenn der Absender der E-Mail seit Jahren öffentlich und kritisch über den Inhalt der E-Mail, welcher das Thema Gesundheitsschutz und Impfungen betrifft, berichtet. In diesem Fall ist das Informationsinteresse der Öffentlichkeit größer einzustufen als die privaten Belange des Absenders.
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 10.11.2010 - Az.: 26 W (pat) 180/09
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 10.11.2010 - Az.: 26 W (pat) 179/09
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 10.11.2010 - Az.: 26 W (pat) 78/10
- Leitsatz:
Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "FONIMAP" - zur Auslegung des Begriffs der bösgläubigen Markenanmeldung – zum Markenschutz betreffend eine Vanity-Nummer - keine bösgläubige Markenanmeldung – keine Widerlegung des generellen Benutzungswill

