Urteile chronologisch

Bundesgerichtshof, Urteil v. 18.11.2010 - Az.: I ZR 159/07
Leitsatz:

Wettbewerbsverstoß im Internet: Privates Angebot von Sportwetten und anderen Wetten vor und nach dem Sportwetten-Urteil des BVerfG - bet365.com

Bundesgerichtshof, Urteil v. 18.11.2010 - Az.: I ZR 165/07
Leitsatz:

Wettbewerbsverstoß im Internet: Privates Angebot von Sportwetten und anderen Wetten vor und nach dem Sportwetten-Urteil des BVerfG - unibet.com

Bundesgerichtshof, Urteil v. 18.11.2010 - Az.: I ZR 171/07
Leitsatz:

Wettbewerbsverstoß im Internet: Privates Angebot von Sportwetten und anderen Wetten vor und nach dem Sportwetten-Urteil des BVerfG - suptertoto/expect.com

Bundespatentgericht, Beschluss v. 18.11.2010 - Az.: 25 W (pat) 502/10
Bundesgerichtshof, Urteil v. 18.11.2010 - Az.: I ZR 168/07
Leitsatz:

1. Vor dem Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276) war es auch nicht wettbewerbswidrig, andere Wetten als Sportwetten (hier: Lotterien und Kasinospiele) ohne behördliche Erlaubnis anzubieten.


2. Während der Übergangszeit im Zeitraum nach dem Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts und vor dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags am 1. Januar 2008 war das private Angebot von Sportwetten und anderen Wetten (hier: Lotterien und Kasinospielen) ohne behördliche Erlaubnis nicht wettbewerbswidrig.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 18.11.2010 - Az.: I ZR 137/09
Leitsatz:

Das Verbot, für Tabakerzeugnisse in der Presse zu werben, gilt auch für Anzeigen, in denen sich ein Zigarettenhersteller unter Bezugnahme auf seine Produkte als verantwortungsbewusstes Unternehmen darstellt, ohne direkt für den Absatz seiner Produkte zu werben.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 17.11.2010 - Az.: 29 W (pat) 100/10
Bundespatentgericht, Beschluss v. 17.11.2010 - Az.: 29 W (pat) 99/10
Kammergericht Berlin, Urteil v. 16.11.2010 - Az.: 27 O 586/10
Leitsatz:

Die Tochter der RAF-Terroristin Ulrike Meinhof muss die Online-Foto-Veröffentlichung im Zusammenhang mit der Berichterstattung über einen sexuellen Missbrauch des Vaters nicht dulden. Dies gilt vor allem dann, wenn sie sich zu den Missbrauchs-Vorwürfen zu keiner Zeit geäußert hat.

Landgericht Bochum, Urteil v. 16.11.2010 - Az.: 12 O 162/10
Leitsatz:

Es ist von einer rechtsmissbräuchlichen Gegenabmahnung auszugehen, wenn nur das Gebührenerzielungsinteresse im Vordergrund steht und nicht der faire Wettbewerb. Ein Indiz für den Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn der Abmahner beim Begleichen der Kosten ankündigt, auf die Unterlassungserklärung zu verzichten und in Bezug auf die Kostenforderung eine unverhältnismäßig kurze Frist setzt.