Urteile chronologisch
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 28.06.2018 - Az.: I ZR 236/16
- Leitsatz:
a) Die Verwendung einer bekannten Marke in der Domainbezeichnung eines Wiederverkäufers, der neben mit der Marke gekennzeichneten Produkten auch mit diesen kompatible Produkte anderer Hersteller vertreibt, weist zwar im Sinne des § 23 Nr. 3 MarkenG auf die Bestimmung der Ware hin. Angesichts der dem Wiederverkäufer zur Verfügung stehenden schonenderen Möglichkeiten, auf die Kompatibilität seiner Produkte hinzuweisen, verstößt eine solche Verwendung der gegen die guten Sitten, weil sie auch dazu dient, potentielle Kunden auf das unter der Domainbezeichnung erfolgende Warenangebot aufmerksam zu machen, und sie somit für Werbezwecke eingesetzt wird, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung einhergehende Werbewirkung hinausgehen.
b) Macht sich der Wiederverkäufer durch die Verwendung der bekannten Marke im Rahmen der Domainbezeichnung die aus deren Bekanntheit folgende Werbewirkung bei der Anpreisung seines Online-Shops in einer Weise zunutze, die das für den Hinweis auf den Vertrieb von Markenwaren erforderliche Maß übersteigt, so liegt hierin eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Klagemarke, die den Markeninhaber gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG berechtigt, sich der Markenverwendung zu widersetzen.
c) Verwendet ein Wiederverkäufer eine Marke auf einer Internetseite, auf der neben mit dieser Marke gekennzeichneten Produkten auch Konkurrenzprodukte angeboten werden, ist der für eine Erschöpfung im Sinne des § 24 Abs. 1 MarkenG erforderliche Produktbezug gegeben. Der Markeninhaber kann sich allerdings gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG einer irreführenden Verwendung widersetzen, mittels derer Kunden zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden oder eine wirtschaftliche Verbindung mit dem Markeninhaber suggeriert wird.
- Oberlandesgericht Dresden, Urteil v. 26.06.2018 - Az.: 14 U 341/18
- Leitsatz:
Abgabe eines preisgebundenen Buches nicht immer Verstoß gegen Buchpreisbindung
- Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 26.06.2018 - Az.: 13 U 136/17
- Leitsatz:
Unerlaubte Datennutzung des Kehrbuchs durch Schornsteinfeger ist Wettbewerbsverstoß
- Landgericht Berlin, Urteil v. 22.06.2018 - Az.: 12 O 562/17
- Leitsatz:
Haftung des Kontoinhabers für unerlaubte Überweisungen beim Online-Banking
- Bundesgericht, Urteil v. 21.06.2018 - Az.: I ZR 157/16
- Leitsatz:
1. Eine Irreführung über wesentliche Merkmale einer Ware im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG liegt nicht nur vor, wenn einer Ware konkrete, im Einzelnen benannte Eigenschaften zugewiesen werden, die sie tatsächlich nicht aufweist. Zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware kann auch die Zugehörigkeit zu einer Produktkategorie (hier: vollsynthetische Motorenöle) gehören, die sich nach der Verkehrsauffassung von anderen Kategorien unterscheidet. Darin kann eine Angabe über die Art der Ware gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG liegen.
2. Eine Irreführung kann dabei auch durch Angaben erfolgen, die über die Eigenschaften einer Ware oder Leistung unmittelbar nichts aussagen, von denen der Verkehr aber annimmt, dass sie nur verwendet werden, wenn bestimmte Beschaffenheitsmerkmale vorhanden sind, die für die Wertschätzung durch den Verbraucher von Bedeutung sind. Ob die kaufrelevante Wertschätzung, die der nach diesen Grundsätzen gebildeten Produktkategorie vom Verkehr entgegengebracht wird, im Hinblick auf konkrete objektive Eigenschaften zu Recht besteht oder auf der subjektiven Einschätzung beruht, mit dem Kauf eines infolge des aufwendigeren Herstellungsprozesses teureren Ware erwerbe man ein exklusiveres Produkt oder tue sich sonst "etwas Gutes", ist ohne Belang.
- Bundesgerichtshof, Beschluss v. 20.06.2018 - Az.: 5 AR (Vs) 112/17
- Leitsatz:
Keine Übersendung von Strafurteilen an Privatpersonen
- Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 18.06.2018 - Az.: 15 W 27/18
- Leitsatz:
KUG ist auch nach Inkrafttreten der DSGVO anwendbar
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 18.06.2018 - Az.: 6 U 93/17
- Leitsatz:
Fehlende Grundpreisangabe ist Wettbewerbsverletzung
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 15.06.2018 - Az.: 2 UF 41/18
- Leitsatz:
Smartphone gefährdet das Kindeswohl nicht grundsätzlich
- Oberlandesgericht München, Urteil v. 14.06.2018 - Az.: 29 U 732/18
- Leitsatz:
Vodafone muss Kinox.to sperren

