Urteile chronologisch

Bundespatentgericht , Beschluss v. 09.02.2011 - Az.: 26 W (pat) 31/10
Leitsatz:

Die Bezeichnung "ARSCHLECKEN24" ist als Marke für die Bereiche Schmuck, Papierwaren und Bekleidung nicht eintragbar. Der Begriff verstößt gegen die guten Sitten, da er vulgär und grob geschmacklos ist. Dies wird durch den Zahlenzusatz "24" verstärkt, da der durchschnittliche Kunde "Arschlecken rund um die Uhr" darunter versteht.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 09.02.2011 - Az.: 29 W (pat) 85/07
Leitsatz:

Die Bezeichnung "TOOOR" ist als Marke für den Sportbekleidungsbereich eintragungsfähig. Der angesprochene Verkehrskreis könnte in der Marke möglicherweise einen Bezug zu dem Wort "Tor" erkennen, daraus aber keinen Bezug zu einem Merkmal von Sportbekleidung herstellen.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 09.02.2011 - Az.: 29 W (pat) 54/10
Leitsatz:

Für den Begriff "gewerbezentrale" besteht kein Markenschutz. Dies gilt zumindest für Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich IT. Es handelt sich um eine beschreibende Angabe, die nicht als Herkunftsnachweis fungiert.

Landgericht Duesseldorf, Beschluss v. 09.02.2011 - Az.: 38 O 11/11
Leitsatz:

Die Nutzung einer geschützten Marke im Google-Anzeigentext ist rechtswidrig.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 09.02.2011 - Az.: 12 O 68/10
Leitsatz:

Für den unerlaubten Upload eines urheberrechtlich geschützten Musikwerkes in einem P2P-Netzwerk kann ein Schadensersatz von 300,- EUR pro Lied anfallen.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 09.02.2011 - Az.: 28 W (pat) 18/10
Amtsgericht Bonn, Urteil v. 08.02.2011 - Az.: 104 C 593/10
Leitsatz:

Ein Kind hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Daten über seinen unbekannten Vater, von dem er nur die Handynummer hat, herausgegeben werden. Das Kind hat ein legitimes Interesse daran, seinen Vater aus Gründen der Identitätsfindung und unterhaltsrechtlichen Inanspruchnahme zu kontaktieren.

Landgericht Hannover, Urteil v. 08.02.2011 - Az.: 24 O 53/10
Leitsatz:

Grundsätzlich kann die Höhe der Vertragsstrafe nach eigenem Ermessen festgesetzt werden. Die Höhe muss aber nachvollziehbar sein und sich nicht als willkürlich darstellen. Andernfalls liegt der Verdacht der Beliebigkeit nahe.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 08.02.2011 - Az.: VI ZR 330/09
Leitsatz:

Es ist jeder Vertragspartei unbenommen, unmittelbar mit dem jeweiligen Vertragspartner zu korrespondieren. Einem Telekommunikationsunternehmen ist es daher gestattet, Aufforderungen aufgrund rückständiger Zahlungen an den Kunden zu senden, obwohl dieser anwaltlich vertreten wird.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 08.02.2011 - Az.: 24 W (pat) 519/10