Urteile chronologisch

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 10.02.2011 - Az.: 29 U 2749/10
Leitsatz:

Die Urheberin des "Tatort"-Vorspanns hat einen Anspruch darauf, dass die Sendeanstalten im Rahmen des ARD-Verbundes es unterlassen, einen Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks als alleinigen Urheber des Vorspanns zu nennen. Allerdings besteht kein Recht auf Nachvergütung, da dem Vorspann lediglich eine kennzeichnende Funktion auf den nachfolgenden Film zukommt. Die hohe Akzeptanz und Popularität ist nicht dem Vorspann geschuldet, sondern dem Krimi selbst.

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 10.02.2011 - Az.: 6 W 5/11
Leitsatz:

Legt der Rechteinhaber in P2P-Fällen Unterlagen vor, bei denen der vermeintliche Rechtsverletzer über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden die identische dynamische IP-Adresse haben soll, so ist davon auszugehen, dass die Ermittlung der IP-Adresse fehlerhaft ist. Denn spätestens nach Ablauf von 24 Stunden erfolgt eine Zwangstrennung durch den Access-Provider. Es ist daher außerordentlich unwahrscheinlich, dass der vermeintliche Rechtsverletzer bei der Wiederwahl die identische IP-Nummer zugewiesen erhält.

Amtsgericht Cottbus, Urteil v. 10.02.2011 - Az.: 41 C 461/10
Leitsatz:

Der Betreiber eines Online-Shops, in dem er u.a. Fototapeten anbietet, hat einen eigenen Wertersatzanspruch gegenüber dem Käufer, wenn dieser die Rückzahlung des Kaufpreises verlangt, jedoch eine vollkommen beschädigte Tapete zurücksendet.

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 10.02.2011 - Az.: I ZR 73/09
Leitsatz:

Angebot und Bewerbung von Glücksspielen durch private Anbieter während der vom Bundesverfassungsgericht bestimmten Übergangszeit – Bandenwerbung

Bundesgerichtshof, Urteil v. 10.02.2011 - Az.: I ZR 183/09
Leitsatz:

1. Nach Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist - ebenso wie zuvor nach § 5 Abs. 5 UWG 2004 - nicht die unzulängliche Bevorratung der beworbenen Ware, sondern die unzureichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung unlauter.


2. Zielt ein Unterlassungsantrag durch Formulierungen wie "für Lebensmittel wie nachfolgend abgebildet zu werben" auf das Verbot der konkreten Verletzungsform ab, stellen weitere in den Antrag aufgenommene, die konkrete Verletzungsform beschreibende Merkmale grundsätzlich eine unschädliche Überbestimmung dar.


3. Eine Gleichartigkeit im Sinne von Nr. 5 UWG des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG liegt nur dann vor, wenn das andere Produkt nicht nur tatsächlich gleichwertig, sondern auch aus der Sicht des Verbrauchers austauschbar ist. Wird für ein Markenprodukt geworben, ist daher ein unter einer Handelsmarke vertriebenes Produkt nicht gleichartig, auch wenn es objektiv gleichwertig sein mag.


4. Die in der Regelung der Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zugrunde gelegte Erwartung, dass eine einschränkungslos angebotene Ware in sämtlichen in die Werbung einbezogenen Filialen in ausreichender Menge erworben werden kann, lässt sich nur durch einen aufklärenden Hinweis neutralisieren, der klar formuliert, leicht lesbar und gut erkennbar ist.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 10.02.2011 - Az.: I ZR 8/09
Leitsatz:

1. Die Eintragung eines Pflanzenschutzmittel-Zusatzstoffes in die für solche Stoffe beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit geführte Liste wirkte jedenfalls bis zum 1. Januar 2007 auch zu Gunsten Dritter.


2. Eine unlautere Handlung ist nicht schon deshalb nicht spürbar im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG, weil sie nur einmal oder nur für kurze Zeit vorgenommen worden ist.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 10.02.2011 - Az.: I ZR 164/09
Leitsatz:

1. Die Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wonach Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell nur nach deren vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig ist (sog. "opt-in"), steht mit dem Unionsrecht im Einklang.


2. Für den Nachweis des Einverständnisses ist es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert, was im Fall einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung deren Speicherung und die jederzeitige Möglichkeit eines Ausdrucks voraussetzt.


3. Durch eine Bestätigungsmail im elektronischen Double-opt-in-Verfahren wird weder ein Einverständnis des Verbrauchers mit Werbeanrufen belegt, noch führt sie für sich allein zu einer Beweiserleichterung zugunsten des Werbenden.


4. Will sich der Verbraucher auch nach Bestätigung seiner E-Mail-Adresse im Double-opt-in-Verfahren darauf berufen, dass er die unter dieser Adresse abgesandte Einwilligung in E-Mail-Werbung nicht abgegeben hat, trägt er dafür die Darlegungslast.


5. Kann der Verbraucher darlegen, dass die per E-Mail übermittelte Bestätigung nicht von ihm stammt, war die Werbezusendung auch dann wettbewerbswidrig, wenn die E-Mail-Adresse im Double-opt-in-Verfahren gewonnen wurde (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. März 2004, I ZR 81/01, GRUR 2004, 517, E-Mail-Werbung I).

Bundesgerichtshof, Urteil v. 10.02.2011 - Az.: I ZR 136/09
Leitsatz:

1. Das beihilferechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist zugunsten der Wettbewerber des Beihilfeempfängers Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.


2. Nimmt ein Wettbewerber den Beihilfegeber erfolgreich auf Rückforderung einer unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot gewährten Beihilfe in Anspruch, so kann es dem Beihilfeempfänger versagt sein, sich auf eine inzwischen eingetretene Verjährung des Rückforderungsanspruchs zu berufen, wenn der Beihilfegeber aufgrund des von dem Wettbewerber erwirkten Urteils die Rückzahlung der Beihilfe begehrt.


3. Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.


4. Kann die Rückforderung einer unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot gewährten Beihilfe nicht nur nach allgemeinem Deliktsrecht, sondern auch wettbewerbsrechtlich begründet werden, findet die kurze Verjährung des § 11 UWG auf die Abwehr- und Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV keine Anwendung.

Europaeisches_Gericht , Urteil v. 09.02.2011 - Az.: T-222/09
Leitsatz:

Zwischen der Gemeinschaftswortmarke "ALPHAREN" und den älteren nationalen Wortmarken "ALPHA D3" besteht Verwechslungsgefahr bei Erzeugnissen für die Nierendialyse.

Landgericht Koeln, Urteil v. 09.02.2011 - Az.: 28 O 621/10
Leitsatz:

Ein Blogbeitrag, welcher eine Journalistin dem unwahren Vorwurf des Abschreibens unterzieht und objektiv falsche Darstellungen beinhaltet, führt zu einem Unterlassungsanspruch gegen den Blogger.