Urteile chronologisch

Bundespatentgericht, Beschluss v. 31.03.2011 - Az.: 27 W (pat) 197/09
Amtsgericht Duesseldorf, Urteil v. 30.03.2011 - Az.: 57 C 14084/10
Leitsatz:

Auch wenn Gedichte auf einem Online-Portal kostenlos für private Zwecke zur Verfügung gestellt werden, so stellt die Übernahme für eine durch Werbung finanzierte Internetseite einen Urheberrechtsverstoß dar. Kann die Urheberin anhand von Rechnungen nachweisen, dass sie üblicherweise eine Lizenz in Höhe von 75 Cent pro Zeichen erhält, so steht ihr diese Summe in Form von Schadensersatz zu.

Landgericht Koeln, Urteil v. 30.03.2011 - Az.: 28 O 716/10
Leitsatz:

Eltern haften aufgrund ihrer Stellung als Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen, die ihre Kinder in P2P-Musiktauschbörsen begangen haben. Eine Haftung entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn die Eltern entlastende Tatsachen vortragen, die auf eine pflichtgemäße Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht schließen lassen. Zur Verhinderung der Urheberrechtsverletzungen muss alles getan werden, was für einen verständigen Aufsichtspflichtigen zumutbar ist.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 30.03.2011 - Az.: 28 W (pat) 581/10
Bundespatentgericht, Beschluss v. 30.03.2011 - Az.: 26 W (pat) 518/10
Bundespatentgericht, Beschluss v. 30.03.2011 - Az.: 26 W (pat) 536/10
Bundespatentgericht, Beschluss v. 30.03.2011 - Az.: 24 W (pat) 41/10
Bundespatentgericht, Beschluss v. 30.03.2011 - Az.: 26 W (pat) 87/10
Landgericht Muenchen, Urteil v. 29.03.2011 - Az.: 33 O 1569/10
Leitsatz:

Die Nutzung einer Domain, die namensgleich mit einem dritten Unternehmen ist, kann aufgrund der Verletzung von Namens- und Kennzeichenrechten rechtswidrig sein. Zudem besteht die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 29.03.2011 - Az.: VI ZR 111/10
Leitsatz:

Die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Rechtsverletzungen durch Internet-Veröffentlichungen ist nur dann gegeben, wenn ein deutlicher Bezug zum Inland vorliegt. Ein Online-Artikel, der auf einer russischen und in kyrillischer Schrift verfassten Webseite abrufbar ist, und sich an russische User wendet, weist keinen Inlandsbezug auf. Dies gilt auch dann, wenn die Webseite von Deutschland aus betrieben wird.