Urteile chronologisch
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 04.04.2011 - Az.: 29 W (pat) 20/11
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 04.04.2011 - Az.: 29 W (pat) 29/11
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 04.04.2011 - Az.: 29 W (pat) 21/11
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 04.04.2011 - Az.: 29 W (pat) 13/11
- Landgericht Mainz, Urteil v. 01.04.2011 - Az.: 4 O 286/10
- Leitsatz:
Es besteht kein pauschalierter Anspruch auf Schadensersatz bei Verlust eines Badeanstalt-Coins. Dies gilt zumindest dann, wenn die Pauschale den zu erwartenden Schaden übersteigt. Dabei ist der Betreiber der Badeanstalt verpflichtet nachzuweisen, dass die geltend gemachte Pauschale dem typischen Schadensumfang entspricht.
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 01.04.2011 - Az.: 5 W 71/11
- Leitsatz:
Die Verwendung des geschützten, aber verwechslungsfähigen Begriffs "Delphi" für ein Kino ist rechtsmäßig, wenn es sich auf historisch bedeutsamen Gebäude bezieht, welches in der Vergangenheit ein namensgleiches Kino beherbergte. Die Einrichtung von Benutzerprofilen auf Facebook oder MySpace unter diesem Namen verstößt nicht gegen geltendes Markenrecht.
- Landgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 31.03.2011 - Az.: 14 O 127/09
- Leitsatz:
Die Verwendung folgender AGB-Klausel eines Reiseveranstalters ist rechtswidrig:
"Preisänderungen von mehr als 10% vom Gesamtpreis berechtigen den Reisegast zum kostenlosen Reiserücktritt innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntwerden der Preisänderung."
Die gesetzlichen Regelungen sehen ein Rücktrittsrecht bereits bei mehr als 5% Preisänderung vor. - Amtsgericht Flensburg, Urteil v. 31.03.2011 - Az.: 64 C 4/11
- Leitsatz:
Auch eine modifizierte Unterlassungserklärung kann - selbst wenn der Gläubiger diese nicht annimmt - die Wiederholungsgefahr entfallen lassen. Ausschlaggebend hierfür ist, dass die Erklärung ernsthaft abgegeben wird und auch inhaltlich den an solche Erklärungen zu stellenden Anforderungen entspricht.
- Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 31.03.2011 - Az.: 29 U 3822/10
- Leitsatz:
Eine Widerrufsbelehrung ist rechtswidrig, wenn sie in Bezug auf die Fristwahrung den Hinweis enthält, dass
"die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (Datum des Poststempels)"
genügt. Eine derartige Klausel ist unwirksam, da sie unklar und missverständlich ist. - Landgericht Koeln, Urteil v. 31.03.2011 - Az.: 88 O 49/10
- Leitsatz:
Der Telekommunikationsanbieter 1&1 gewinnt im Rechtsstreit um den Zugang zu Postident-Verfahren zur Durchführung des DE-Mail-Dienstes gegen die Deutsche Post. Die Deutsche Post darf Konkurrenten die Postident-Dienstleistung nicht vorenthalten, da sie in diesem Bereich über eine marktbeherrschende Stellung verfügt.

