Urteile chronologisch
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 12.05.2011 - Az.: I ZR 53/10
- Leitsatz:
Ein urheberrechtlicher Schutz ist grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Werk die erforderliche Schöpfungshöhe aufweist. Bei Gebrauchsgegenständen, die überwiegend aus technischen Merkmalen bestehen, liegt dieser Urheberrechtsschutz nur dann vor, wenn besondere künstlerische Gestaltungsmerkmale zu erkennen sind.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 12.05.2011 - Az.: I ZR 119/10
- Leitsatz:
Es ist nicht von einer wettbewerbswidrigen Irreführung auszugehen, wenn ein Unternehmen für seine Produkte und für seinen Service mittels Google AdWords mit folgendem Slogan wirbt:
"Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden".
Dies gilt zumindest dann, wenn die erläuternden Einschränkungen unmittelbar auf der Webseite abrufbar sind und der Kunde mit ihnen aufgrund der alltäglichen Praxis - beispielsweise kein Versand an Sonn-und Feiertagen - rechnet.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 12.05.2011 - Az.: I ZR 20/10
- Leitsatz:
Der Markeninhaber kann aufgrund seiner Markenrechte einem Mitbewerber nicht untersagen, eine ähnlich lautende Bezeichnung zu führen, wenn ein rein firmenmäßiger Gebrauch zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebes vorliegt.
- Amtsgericht Muenchen, Urteil v. 12.05.2011 - Az.: 223 C 9286/11
- Leitsatz:
Wird ein Fotograf beauftragt, Aufnahmen für einen Fotokalender anzufertigen, dann handelt es sich grundsätzlich um einen Werkvertrag. Bestehen hinsichtlich des Auftrags und dessen Modalitäten Unklarheiten, ist der Fotograf verpflichtet, diese vorab zu klären und nachzufragen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Auftraggeber dem Fotografen als Beispiel eine Vielzahl von querformatigen Bildern schickt und der Fotograf von sich aus trotzdem ein Hochformat liefert.
- Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil v. 12.05.2011 - Az.: 6 U 29/11
- Leitsatz:
Es liegt keine progressive Kundenwerbung vor, wenn die Vertriebsmitarbeiter eine einmalige Gratifikation erhalten, wenn ihre Tätigkeit eine Großbestellung zur Folge hat oder ein Neukunde geworben wird. Dann stellt das Vergütungsmodell ein zulässiges Multi-Level-Marketingsystem dar, da kein Aufbau einer Käuferpyramide vorliegt.
- Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Beschluss v. 12.05.2011 - Az.: 9 S 1056/11
- Leitsatz:
Ein in der Freizeit getätigter Blogeintrag über einen Mitschüler kann zwar den Unterrichtsausschluss nach sich ziehen, dies ist aber nur dann verhältnismäßig und gerechtfertigt, wenn der Betroffene durch den richtigen Namen oder Benutzernamen eindeutig identifizierbar ist. Denn die typische Gefahr des Internets, dass jeder die Beleidigung der speziellen Person zuordnen kann, hat sich dann realisiert.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 11.05.2011 - Az.: 26 W (pat) 524/10
- Leitsatz:
Die Aussage "Zeit für den Augenblick" ist als Marke für den Bereich Lebensmittel und Getränke nicht eintragbar. Gerade dem Anfang der Wortfolge "Zeit für…" fehlt es an Originalität und Individualität. Es fehlt insofern auch an der erforderlichen Unterscheidungskraft.
- Landgericht Koeln, Urteil v. 11.05.2011 - Az.: 28 O 763/10
- Leitsatz:
Der Anschlussinhaber haftet für einen urheberrechtswidrigen Upload eines Films in einer P2P-Tauschbörse durch ein Familienmitglied. Er ist verpflichtet, die nötigen Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und auch nahe Familienmitglieder dahin zu instruieren, dass die rechtswidrige Nutzung des WLANs nicht gestattet ist.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 11.05.2011 - Az.: VIII ZR 289/09
- Leitsatz:
Wird ohne Wissen des eBay-Kontoinhabers über dessen Konto ein Vertrag von einem Dritten abgeschlossen, so haftet der eBay-Kontoinhaber nur unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht. Eine Haftung wird aber nicht zwingend dadurch begründet, dass der Kontoinhaber seine Zugangsdaten nicht sicher aufbewahrt.
- Landgericht Frankfurt, Urteil v. 11.05.2011 - Az.: 3-08 O 140/10
- Leitsatz:
1. Wirbt ein Unternehmer mit dem Angebot "Blitzversand", so ist dies unzulässig und stellt einen rechtswidrigen Wettbewerbsverstoß dar, wenn die Ware nach Zahlungseingang nicht unmittelbar versandt wird.
2. Wird ein bei Amazon gelistetes Produkt von einem Anbieter derart verändert, dass dieser nachträglich einen geschützten Markennamen hinzufügt, so kann dies rechtswidrig sein, weil hierdurch eine Vielzahl von Anbietern desselben Angebots der Gefahr einer Abmahnung ausgesetzt sind. Dies stellt eine unzulässige Mitbewerberbehinderung dar.

