Urteile chronologisch

Bundesgerichtshof , Urteil v. 22.06.2011 - Az.: I ZR 159/10
Leitsatz:

Die Software der Automobil-Online-Börse "AUTOBINGOOO" verletzt nicht die Datenbankrechte von "autoscout24.de". Der einzelne Nutzer verwendet nur unwesentliche Teile der Datenbank, so dass die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sind. Es ist zudem nicht von einem unlauteren Wettbewerbsverstoß auszugehen.

Landgericht Saarbruecken, Urteil v. 22.06.2011 - Az.: 10 S 99/10
Leitsatz:

Der Anschlussinhaber haftet nicht zwingend für das Verhalten seines minderjährigen Kindes, welches über den Telefonanschluss für ein Internetspiel kostenpflichtige "Features" erwirbt. Dies gilt auch dann, wenn der Anschlussinhaber keine Sperrvorrichtungen vorgenommen hat.

Landgericht Koeln, Urteil v. 22.06.2011 - Az.: 28 O 30/11
Leitsatz:

Die Zahlung einer Geldentschädigung aufgrund rechtswidriger Presseäußerungen ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt und der Schaden nicht auf andere Weise ausgeglichen werden kann.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 22.06.2011 - Az.: 28 W (pat) 132/10
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 22.06.2011 - Az.: I ZB 83/10
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 21.06.2011 - Az.: I-4 U 215/10
Leitsatz:

Wird die Garantie und der Versicherungsschutz für die Übernahme der Kosten inhaltlich eingeschränkt, so ist die Werbung mit den Begriffen "Vollkaskoimplantat" und "Vollkaskozahnimplantat" irreführend.

Amtsgericht Lebach, Urteil v. 21.06.2011 - Az.: 13 C 653/10
Leitsatz:

Ein Telefonanschlussinhaber haftet nicht zwingend für die Gebühren, die durch die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer zum Spielgeld-Erwerb für ein PC-Game entstanden sind. Eine Haftung kommt nur dann in Betracht, wenn er das Spiel gespielt hat und nicht eine in seinem Haushalt lebende Person.

Landgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 20.06.2011 - Az.: 2-03 O 422/01
Leitsatz:

Die unverlangte Zusendung von Werbefaxen, in denen zudem Pflichtangaben nach dem Fernabsatzgesetz fehlen, begründet einen Unterlassungsanspruch. Die Festsetzung eines empfindlichen Ordnungsgeldes von 30.000 EUR ist bei einem dritten Ordnungsmittelverfahren in derselben Angelegenheit angemessen.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 20.06.2011 - Az.: 10 U 170/10
Leitsatz:

Die Bezeichnung eines privat erstellten Gutachtens als "bezahltes Gutachten" ist zulässig. Die Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen streitet zugunsten der Meinungsfreiheit. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht tritt zurück.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 20.06.2011 - Az.: 10 U 170/10
Leitsatz:

Die Aussage einer Journalistin, die sich in ihrem Blog über ein Gutachten eines Sachverständigen äußert und behauptet, dieses ist von einer wegen Dopings gesperrten Eisschnellläuferin „bezahlt“ worden, ist als zulässige Meinungsäußerung einzustufen. Sie bringt damit nur zum Ausdruck, dass sie Zweifel an der Validität der Untersuchungsergebnisse hat.