Urteile chronologisch
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 07.07.2011 - Az.: I ZR 207/08
- Leitsatz:
Markenrechtliche Vorgaben können bei gleichnamigen Kennzeichen und Störung der bisherigen Gleichgewichtslage gegenüber dem Namensrecht überwiegen.
- Bundesgerichtshof, Beschluss v. 07.07.2011 - Az.: I ZR 92/10
- Landgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 06.07.2011 - Az.: 2-06 O 576/09
- Leitsatz:
UsedSoft unterliegt im Streit um den Handel und die Nutzung gebrauchter Software gegenüber Microsoft. Ein Kunde von UsedSoft, der die Rechtekette nicht lückenlos und nachvollziehbar darlegen kann, läuft Gefahr, an Microsoft Schadensersatz zu zahlen und die gebrauchte Software zu löschen.
- Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 06.07.2011 - Az.: 12 O 256/10
- Leitsatz:
Für den urheberrechtswidrigen Upload von 10 Musiktiteln in einer P2P-Musiktauschbörse ist ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.000,- EUR gerechtfertigt. Der Schadensersatz berechnet sich anhand der Vorgaben des GEMA-Tarifs, der für 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100,- EUR vorsieht.
- Europaeisches_Gericht , Urteil v. 06.07.2011 - Az.: T-318/09
- Leitsatz:
"TDI" ist als Gemeinschaftsmarke für die Automobilkonzerne Audi und Volkswagen nicht eintragbar. Der Markenanmeldung von "TDI" steht der beschreibende Charakter und ein absolutes Eintragungshindernis entgegen. Auch wenn Audi und Volkswagen "TDI" bereits nutzen, so ist dadurch noch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft eingetreten.
- Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 05.07.2011 - Az.: 6 W 121/11
- Leitsatz:
Ein urheberrechtlicher Internet-Auskunftsanspruch wegen illegalen Filesharings besteht zwei Jahre nach Erstveröffentlichung des Werks nicht mehr. Von dem geforderten gewerblichen Ausmaß der Rechtsverletzung ist regelmäßig nur dann auszugehen, wenn der Verstoß innerhalb der ersten sechs Monate nach Erstveröffentlichung erfolgt ist.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 05.07.2011 - Az.: 7 U 41/11
- Leitsatz:
1. Ein Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung besteht auch dann, wenn der Betroffene eine vorherige Äußerung zum Sachverhalt verweigert hat.
2. Es besteht keine Verpflichtung für den Betroffenen, sich vor Veröffentlichung eines Tatsachenberichts durch einen Dritten zu äußern. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 05.07.2011 - Az.: 7 U 41/11
- Leitsatz:
Wird in einem Zeitungsartikel über einen Vorfall berichtet und der Betroffene zur Stellungnahme aufgefordert, verliert er seinen Anspruch auf eine Gegendarstellung nicht, wenn er auf die Stellungnahme im Vorfeld verzichtet. Zum einen kann der Verzicht viele Gründe haben, zum anderen kann der Betroffene keinesfalls sicher sein, dass die Stellungnahme so eingearbeitet wird, wie sie von dem Betroffenen geäußert wurde.
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 05.07.2011 - Az.: 33 W (pat) 536/10
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 05.07.2011 - Az.: 27 W (pat) 67/10

