Urteile chronologisch
- Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 27.07.2011 - Az.: 2a O 72/11
- Leitsatz:
Nutzt ein Dritter für den Aufdruck von T-Shirts einen Slogan, den auch Mario Barth erfolgreich verwendet - "Nicht quatschen - MACHEN!" - so ist hierin keine unlautere Nachahmung zu sehen. Dem Slogan kommt keine wettbewerbliche Eigenart zu, so dass der Verkäufer der T-Shirts nicht verpflichtet ist, Mario Barth Schadensersatz zu zahlen.
- Bundesfinanzhof , Beschluss v. 26.07.2011 - Az.: VII R 30/10
- Leitsatz:
Die Einreichung einer finanzgerichtlichen Klage per E-Mail ohne elektronische Signatur ist unwirksam.
- Oberlandesgericht Muenchen, Beschluss v. 26.07.2011 - Az.: 29 W 1268/11
- Leitsatz:
Es ist von einem gewerblichem Ausmaß bereits dann auszugehen, wenn ein einziger Film in einer P2P-Tauschbörse in urheberrechtswidriger Weise zum Upload angeboten wird. Der Anbieter einer solchen Filmdatei handelt nicht in gutem Glauben, da er diese einer nahezu unbegrenzten Zahl an Nutzern zur Verfügung stellt.
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 26.07.2011 - Az.: 27 W (pat) 127/10
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 26.07.2011 - Az.: 27 W (pat) 35/10
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 26.07.2011 - Az.: 27 W (pat) 547/10
- Landesarbeitsgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 25.07.2011 - Az.: 17 Sa 153/11
- Leitsatz:
Ein Arbeitnehmer, der vertragswidrig während seines Urlaubs ein ihm zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestelltes Mobiltelefon nutzt, um Privatgespräche im Ausland zu führen, kann fristlos gekündigt werden.
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 25.07.2011 - Az.: 28 W (pat) 501/11
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 22.07.2011 - Az.: 5 W 161/11
- Leitsatz:
Es ist von einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung auszugehen, wenn innerhalb von 19 Tagen 120 Abmahnungen ausgesprochen werden. In derartigen Fällen geht es dem Schuldner weniger um die Durchsetzung des fairen Wettbewerbs, sondern um die Generierung von Abmahnkosten.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 22.07.2011 - Az.: 24 W (pat) 43/10
- Leitsatz:
Die Bezeichnung "Deutsches Institut für Menschenrechte" ist nicht als Marke eintragbar. Dies gilt unabhängig davon, für welchen Bereich die Waren und Dienstleistungen angemeldet werden. Derartigen Instituten fehlt jegliche Unterscheidungskraft.

