Urteile chronologisch

Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 14.09.2011 - Az.: 18 LP 15/10
Leitsatz:

1. Einfache aber wiederholte private Nutzungen des Arbeitsplatzcomputers zu privaten Zwecken berechtigen nicht zur außerordentlichen Kündigung.
2. Die exzessive Nutzung des Internets und das Abrufen pornografischer Internetseiten stellen wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung dar.

Amtsgericht Hamm, Urteil v. 14.09.2011 - Az.: 17 C 157/11
Leitsatz:

Die vorzeitige Beendigung eines eBay-Angebots ist für den Verkäufer folgenlos möglich, wenn die Restlaufzeit des Angebots noch mehr als 12 Stunden beträgt und ein Beendigungsgrund gegeben ist. Beträgt die Restlaufzeit hingegen weniger als 12 Stunden, so muss der Verkäufer im Fall einer vorzeitigen Beendigung den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 14.09.2011 - Az.: 26 W (pat) 502/11
Leitsatz:

Die Bezeichnung "Berliner Reichstagsbrand" ist als Marke für den Bereich Getränke eintragbar und verstößt nicht gegen die guten Sitten.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 14.09.2011 - Az.: 26 W (pat) 112/10
Bundespatentgericht, Beschluss v. 14.09.2011 - Az.: 28 W (pat) 572/10
Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 12.09.2011 - Az.: 2 BvR 1206/11
Leitsatz:

Einstweiliger Rechtsschutz ist zu gewähren, wenn durch dessen Versagung eine erhebliche Grundrechtsverletzung droht, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann.

Oberlandesgericht Muenchen, Beschluss v. 12.09.2011 - Az.: 29 W 1634/11
Leitsatz:

Es besteht keine Zuständigkeit deutscher Gerichte bei der Geltendmachung eines urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruchs gegenüber einem Internet-Service-Provider, dessen Sitz in Großbritannien liegt. Nach dem Urheberrecht ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung hat.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 12.09.2011 - Az.: 26 W (pat) 68/10
Landgericht Hamburg, Urteil v. 09.09.2011 - Az.: 407 HKO 90/11
Leitsatz:

Weist ein Internetportal, welches kostenpflichtige Downloads anbietet, darauf hin, dass bei Zahlunwilligkeit der Kunden ein SCHUFA-Eintrag folgen könnte, so ist dies zulässig. Es ist nicht von einem Wettbewerbsverstoß auszugehen, da die Parteien keine Mitbewerber sind und der Hinweis auf die SCHUFA nicht darauf abzielt, die Leistungen der SCHUFA herabzuwürdigen.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil v. 08.09.2011 - Az.: 4 U 459/11
Leitsatz:

1. "Sklavenhalter" und "Ausbeuter" sind dann keine Schmähkritik, wenn sie als wertende Schlussfolgerungen von Tatsachen erfolgen und keine vorsätzliche Herabsetzung sind.
2. Äußerungen, die stark übertrieben oder verletzend sind, können zulässig sein, sofern sie einen sachlichen Anknüpfungspunkt haben.