Urteile chronologisch
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 27.09.2011 - Az.: 4 U 91/11
- Leitsatz:
Eine kassenärztliche Vereinigung darf nicht kostenlos VPN-Router an ihre Mitglieder abgeben, wenn hierdurch die sachlich berechtigten Interessen privater Mitbewerber beeinträchtigt werden.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 27.09.2011 - Az.: 27 W (pat) 560/10
- Leitsatz:
Der Begriff "PLATIN SCHALLPLATTE" ist als Marke für den Bereich Ton- und Bildträger aller Art nicht eintragbar. Der Bezeichnung fehlt jegliche Unterscheidungskraft.
- Landgericht Koeln, Urteil v. 27.09.2011 - Az.: 27 O 142/11
- Leitsatz:
Ein Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Herausgabe der Mitgliederdaten. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich um stimmberechtigte Mitglieder handelt.
- Landgericht Stuttgart, Urteil v. 27.09.2011 - Az.: 17 O 671/10
- Leitsatz:
Auf einer Online-Plattform, welche von einer Hochschule für die Studierenden betrieben wird, dürfen 10% eines urheberrechtlich geschützten Werkes zur Verfügung stellen. Dies reicht aus, um den im Urheberrecht geforderten Zweck der Zugänglichmachung von Werkteilen zur Veranschaulichung im Unterricht zu erfüllen.
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 27.09.2011 - Az.: 27 W (pat) 576/10
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 27.09.2011 - Az.: 33 W (pat) 539/10
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 27.09.2011 - Az.: 27 W (pat) 582/10
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 27.09.2011 - Az.: 27 W (pat) 45/10
- Leitsatz:
TRAVELMEDIASERVICE/TRAVELMEDIASERVICE
Dienstleistungen aus dem Bereich Marketing, Werbung sind nicht mit jedem Gegenstand und jeder Dienstleistung im markenrechtlichen Sinn ähnlich, die bei der Umsetzung von Werbe- und Marketingkonzepten zum Einsatz kommen bzw. dabei erbracht werden.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Agenturen solche Waren oder Dienstleistungen typischer Weise selbst anbieten oder erbringen.
- Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 26.09.2011 - Az.: 6 U 188/11
- Leitsatz:
Für die Zulässigkeit von Werbung mit einem Testergebnis ist nicht entscheidend, ob die Fundstelle "Stiftung Warentest" leicht lesbar ist.
- Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss v. 26.09.2011 - Az.: 11 U 53/11
- Leitsatz:
Ist der Aufenthaltsort im Rahmen einer Ermittlung wegen P2P-Urheberrechtsverletzungen strittig, kann das Gericht eine Beweisaufnahme durchführen. Je nachdem, ob der angebliche Täter vor Ort war oder nicht und ob der Computer angeschaltet oder deaktiviert war, kommt eine Haftung als Täter oder Störer in Betracht. Der betroffene Anschlussinhaber kann sich in derartigen Fällen zur Parteivernahme anbieten.

