Urteile chronologisch
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 18.10.2011 - Az.: 20 U 36/11
- Leitsatz:
Ein Apotheker, der mit der Anzeige "Holen Sie sich ihre Praxisgebühr zurück" wirbt, handelt nicht wettbewerbswidrig.
- Oberlandesgericht Nuernberg, Urteil v. 18.10.2011 - Az.: 3 U 354/11
- Leitsatz:
1. Die Bezeichnung "Bio-Mineralwasser" für natürliches Mineralwasser ist zulässig. Voraussetzung ist, dass das Wasser tatsächlich die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Inhaltsstoffe unterschreite.
2. Ein "Bio-Mineralwasser"-Siegel darf dann nicht verwendet werden, wenn es den Eindruck eines offiziellen und staatlich geschützten Zeichens erweckt, tatsächlich aber von einer privaten Vereinigung herausgegeben wird. - Bundespatentgericht, Beschluss v. 18.10.2011 - Az.: 28 W (pat) 127/10
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 18.10.2011 - Az.: 33 W (pat) 79/10
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 18.10.2011 - Az.: 27 W (pat) 10/11
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 17.10.2011 - Az.: 30 W (pat) 28/10
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 14.10.2011 - Az.: 324 S 8/11
- Leitsatz:
Die Verdachtsberichterstattung über eine Person verletzt dessen Allgemeines Persönlichkeitsrecht, wenn die Berichterstattung keinen sachlichen Anknüpfungspunkt für den Verdacht beinhaltet.
- Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss v. 14.10.2011 - Az.: 2 W 92/11
- Leitsatz:
1. Die Bemessung des Streitwerts für urheberrechtliche Unterlassungsansprüche - hier Nutzung eines einzelnen Fotos für eine private eBay-Auktion - muss grundsätzlich die wirtschaftlichen Interessen und den Angriffsfaktor der Rechtsverletzung berücksichtigen. Allerdings müssen generalpräventive Erwägungen außer Acht bleiben.
2. Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch in derartigen Fällen liegt bei 300,- EUR. Dieser erhöht sich um weitere 300,- EUR Schadensersatz, welches sich aus 150,- EUR Lizenzschaden zuzüglich 150,- EUR Verletzerzuschlag zusammensetzt. Insgesamt ist von einem Streitwert von 600,- EUR auszugehen. - Landgericht Hamburg, Urteil v. 14.10.2011 - Az.: 324 O 196/11
- Leitsatz:
Die Veröffentlichung eines perspektivisch verzerrten Fotos eines bekannten deutschen Moderators auf der Umschlagsseite eines Buches ist ohne dessen Einwilligung rechtswidrig. Die nachträgliche Bildbearbeitung, die den Moderator fehlgebildet erscheinen lässt, ist rechtswidrig.
- Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 13.10.2011 - Az.: I-4 W 84/11
- Leitsatz:
In einem Werbeprospekt, in welchem Waren zum Kauf angeboten werden, müssen Anschrift und Identität des Unternehmers angegeben werden. Gleiches gilt für Finanzierungsdienstleister, die in dem Prospekt ihre Leistungen anbieten.

