Urteile chronologisch
- Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 24.11.2011 - Az.: 4 O 137/97
- Leitsatz:
Ein Unternehmer, der für einen seiner Kunden eine Lagerhalle anmietet und diesem Mitarbeiter zur Verfügung stellt, um Waren einzulagern, kann als Mitstörer in Haftung genommen werden, wenn es sich bei diesen Waren um markenrechtsverletzende Produkte handelt.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 24.11.2011 - Az.: 327 O 196/11
- Leitsatz:
Bei eBay ist der Grundpreis deutlich hervorzuheben, wenn er ausschließlich im Text einer Artikelbeschreibung eines Angebots angegeben wird. Auch die Präsentation von Warenangeboten im Rahmen von Angebotsübersichten setzt eine Grundpreisangabe voraus.
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 24.11.2011 - Az.: 30 W (pat) 539/10
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 23.11.2011 - Az.: 6 U 93/11
- Leitsatz:
Die Werbung für Ultraschallgeräte mit hautverjüngender Wirkung ist irreführend, wenn eine wissenschaftliche Absicherung nicht vorliegt.
- Amtsgericht Duesseldorf, Urteil v. 23.11.2011 - Az.: 42 C 11568/11
- Leitsatz:
Die Ausgestaltung des Angebots "Gewerbeauskunft-Zentrale" verschleiert die Rechtsverbindlichkeit, die mit der Rücksendung des Formulars einhergeht. Dies erfüllt den Tatbestand der Täuschung. Ein entsprechender Vertrag kann wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 23.11.2011 - Az.: 6 U 93/11
- Leitsatz:
Die Werbung für ein Ultraschallgerät zur Hautverjüngung ist wettbewerbswidrig, wenn die hautverjüngende Wirkung nicht von einem unabhängigen Dritten bestätigt wurde. Studien allein genügen nicht den Anforderungen an einen wissenschaftlich fundierten Wirksamkeitsnachweis, wenn sie nicht von unabhängigen bzw. außenstehenden Dritten stammen.
- Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss v. 23.11.2011 - Az.: 2 W 56/11
- Leitsatz:
Gegen eine Bank besteht kein markenrechtlicher Drittauskunftsanspruch. Den Bankangestellten steht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.
- Amtsgericht Muenchen, Urteil v. 23.11.2011 - Az.: 142 C 2564/11
- Leitsatz:
Ein Internetanschlussinhaber haftet für eine P2P-Urheberrechtsverletzung auch dann, wenn er behauptet keinen Computer und keinen WLAN-Router mehr zu haben. Auch das Argument, dass man nicht in der Lage ist, einen PC zu bedienen, lässt die Vermutung der Verantwortlichkeit nicht entfallen.
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 23.11.2011 - Az.: 29 W (pat) 196/10
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 23.11.2011 - Az.: 26 W (pat) 511/11

