Urteile chronologisch
- Amtsgericht Hamburg, Urteil v. 26.01.2012 - Az.: 35a C 154/11
- Leitsatz:
Ein unzulässiges Download-Angebot über ein Filesharing-Netzwerk stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Der Rechteinhaber hat gegen den Inhaber des Internetanschlusses einen Anspruch auf Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten nach einem Streitwert von 15.000 EUR.
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 26.01.2012 - Az.: 30 W (pat) 65/10
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 26.01.2012 - Az.: 30 W (pat) 66/10
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 26.01.2012 - Az.: 30 W (pat) 16/11
- Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 25.01.2012 - Az.: 1 BvR 2499/09
- Leitsatz:
Eine Wortberichterstattung über Prominente kann zivilgerichtlich nur dann untersagt werden, wenn die Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen zugunsten des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts streitet. Eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls kann dazu führen, dass der Meinungsfreiheit der Vorrang einzuräumen ist.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 25.01.2012 - Az.: VIII ZR 95/11
- Leitsatz:
Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse bei einem Fernabsatzvertrag genügt den gesetzlichen Anforderungen.
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 25.01.2012 - Az.: 29 W (pat) 9/11
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 24.01.2012 - Az.: 33 W (pat) 509/11
- Leitsatz:
Die Wortmarke "EY" ist zum Patent- und Markenregister eintragungsfähig. Es fehlt nicht an der für die Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft.
- Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 23.01.2012 - Az.: 6 W 13/12
- Leitsatz:
Die Verwendung von Verkehrsdaten zwecks Ermittlung des Verursachers von Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen setzt voraus, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung gewerbliches Ausmaß erreicht.
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss v. 23.01.2012 - Az.: 6 W 92/11
- Leitsatz:
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren bestimmt sich die Kostentragungspflicht nach billigem Ermessen, wenn der Anlass für die einstweilige Verfügung weggefallen ist, bevor der Antrag bei Gericht eingegangen ist. Dies gilt nur dann, wenn der Kläger von dem Wegfall des Anlasses erst nach Einreichung des Antrags Kenntnis erlangt.

