Urteile chronologisch

Bundespatentgericht, Beschluss v. 06.03.2013 - Az.: 25 W (pat) 37/12
Leitsatz:

Gute Laune Drops

1. Bei der Berechnung der 10 Jahresausschlussfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG für die Stellung des Löschungsantrags nach § 54 Abs. 1 MarkenG ist als Anfangsdatum allein auf das Eintragungsdatum der konkret angegriffenen Marke abzustellen und nicht auf Daten von ähnlichen „Vorgängermarken“, die für den Inhaber der angegriffenen Marke eingetragen waren.

2. Gegen die Berücksichtigung von Vertrauensschutzerwägungen zu Gunsten der Inhaber angegriffener Marken in Löschungsverfahren spricht innerhalb der Zehnjahresfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG sowohl der Wortlaut der Vorschriften der §§ 3, 8, 50, 54 MarkenG als auch deren Zweck. Die Löschung fehlerhaft eingetragener Marken ist vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen, realisiert entsprechend dem Gesetzeszweck das hoch zu veranschlagende Interesse der Allgemeinheit, vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen bewahrt zu werden, und dient auch dem Ziel, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten (im Anschluss an GRUR 2010, 1017   Bonbonform; Abgrenzung zu BPatG GRUR-PP 2008, 49 f. - lastminit und BGH GRUR 1975, 368 - Elzym in einem sehr speziellen Sonderfall).

3. Die grafisch ausgestaltete Wortfolge „Gute Laune Drops“ ist schutzunfähig in Bezug auf diverse Waren, insbesondere „Süßwaren, Süßigkeiten und Bonbons“.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 06.03.2013 - Az.: 26 W (pat) 99/12
Bundespatentgericht, Beschluss v. 06.03.2013 - Az.: 26 W (pat) 50/11
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 05.03.2013 - Az.: 4 U 139/12
Leitsatz:

1. Die Nutzung eines fremden Firmenschlagwortes in der Überschrift eines Amazon-Verkaufs ist eine Markenverletzung.
2. Das markenrechtswidrige Handeln von Amazon ist dem Amazon-Verkäufer nach § 14 Abs.7 MarkenG als Beauftragter zuzurechnen. Der Amazon-Verkäufer kann nicht darauf zurückziehen, dass er keinen tatsächlichen Einfluss auf das Handeln von Amazon hat. 

Bundespatentgericht, Beschluss v. 05.03.2013 - Az.: 27 W (pat) 43/12
Leitsatz:

Ipsum

Ein Widerspruch aus einer gelöschten Marke ist unzulässig. Seniorität nach Art. 34 Abs. 2 GMV (juris-Abkürzung: EGV 207/2009) lässt den bereits gelöschten deutschen Teil einer IR-Marke nicht zur selbständigen Widerspruchsmarke erstarken oder wiederaufleben. Ein Widerspruch kann nur aus einer Gemeinschaftsmarke erhoben werden, für die eine Seniorität wirksam in Anspruch genommen wurde.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 27.02.2013 - Az.: 26 W (pat) 96/12
Bundespatentgericht, Beschluss v. 27.02.2013 - Az.: 28 W (pat) 533/11
Bundespatentgericht, Beschluss v. 26.02.2013 - Az.: 27 W (pat) 92/11
Bundespatentgericht, Beschluss v. 26.02.2013 - Az.: 27 W (pat) 113/11
Bundespatentgericht, Beschluss v. 26.02.2013 - Az.: 27 W (pat) 71/12