Urteile chronologisch
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 14.11.2013 - Az.: 29 W (pat) 67/11
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 14.11.2013 - Az.: 27 W (pat) 21/13
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 13.11.2013 - Az.: I ZR 77/12
- Leitsatz:
a) Ein wettbewerbs- oder schutzrechtlich veranlasstes Vertragsstrafeversprechen ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn die Vertragsstrafe der Höhe nach bereits auf den ersten Blick außer Verhältnis zu dem mit der Vertragsstrafe sanktionierten Verstoß und den Gefahren steht, die mit möglichen zukünftigen Verstößen für den Unterlassungsgläubiger verbunden sind. Insoweit ist ein strengerer Maßstab anzulegen als bei einem individuell ausgehandelten Vertragsstrafeversprechen, bei dem eine Herabsetzung gemäß § 242 BGB auch im kaufmännischen Verkehr möglich ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 168/05, GRUR 2009, 181 Rn. 41 = WRP 2009, 182 - Kinderwärmekissen).
b) Aus § 307 Abs. 1 BGB ergibt sich keine Pflicht, im kaufmännischen Verkehr Vertragsstrafevereinbarungen ausschließlich nach "neuem Hamburger Brauch" abzuschließen. - Bundesgerichtshof, Beschluss v. 13.11.2013 - Az.: I ZR 10/13
- Leitsatz:
Verwendung der Behauptung "zur traditionellen Entschlackung" bei der Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 12.11.2013 - Az.: 33 W (pat) 525/12
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 11.11.2013 - Az.: 25 W (pat) 534/12
- Oberlandesgericht München, Urteil v. 07.11.2013 - Az.: 29 U 2019/13
- Leitsatz:
1. Bei einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (hier: Benutzung eines urheberrechtlich geschützten Fotos) hängt die Höhe der zu bemessenden Vertragsstrafe von der Art und Größe des Unternehmens ab, vom Umsatz und möglichen Gewinn, von der Schwere und dem Ausmaß der Zuwiderhandlung, von deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, vom Verschulden des Verletzers, von dessen Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen, aber auch von dem im Zusammenhang mit dem Verstoß auch nachträglich gezeigten Verhalten des Verletzers.
2. Wird die Höhe der Vertragsstrafe wie im vorliegenden Fall nachträglich bestimmt (Hamburger Brauch), ist außer der Sanktionsfunktion auch ihre Funktion als pauschalierter Schadensersatz maßgeblich.
3. Bei einem Gläubiger, der lediglich einen kleinen Musikalienhandel mit geringem Umsatz betreibt, mit dem Bild keinen messbaren Gewinn erzielt und bei dem Verletzungshandlung für den Schuldner ohne wirklich Relevanz, ist eine Vertragsstrafe iHv. 5.100,- EUR unangemessen. Vielmehr ist ein Betrag iHv. 1.500,- EUR angemessen. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 07.11.2013 - Az.: 5 StR 377/13
- Leitsatz:
Spielsucht: Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 07.11.2013 - Az.: 30 W (pat) 518/12
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 07.11.2013 - Az.: 30 W (pat) 35/12

