Urteile chronologisch
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 15.01.2014 - Az.: 26 W (pat) 52/12
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 15.01.2014 - Az.: 26 W (pat) 87/12
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 14.01.2014 - Az.: 24 W (pat) 58/10
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 14.01.2014 - Az.: 27 W (pat) 113/12
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 13.01.2014 - Az.: 33 W (pat) 47/12
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 13.01.2014 - Az.: 20 W (pat) 31/10
- Landgericht Bonn, Urteil v. 10.01.2014 - Az.: 15 O 189/13
- Leitsatz:
Ein Anwalt, der auf seinem Briefbogen eine E-Mail-Adresse angibt, ist zur täglichen Kontrolle seines Spam-Ordners verpflichtet.
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 09.01.2014 - Az.: 33 W (pat) 523/13
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 08.01.2014 - Az.: VIII ZR 63/13
- Leitsatz:
Der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots ist unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner internetplattform das Forum für die Auktion bietet. Kommt nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle der Rücknahme des Angebots ein Kaufvertrag mit dem zu dieser Zeit Höchstbietenden nicht zustande, sofern der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen, ist dies aus der Sicht der an der Internetauktion teilnehmenden Bieter dahin zu verstehen, dass das Angebot des Verkäufers unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643).
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 08.01.2014 - Az.: I ZR 169/12
- Leitsatz:
a) Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
b) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus).
c) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus).

