Urteile chronologisch

Amtsgericht Göppingen, Urteil v. 30.04.2014 - Az.: 3 C 1356/13
Leitsatz:

1. Macht eine Person einen Abmahnanspruch wegen unerlaubter Werbe-Mails geltend, so muss sie nachweisen, dass sie Inhaber der betreffenden E-Mail-Adresse ist.
2. Sie kommt dieser Beweislast nicht nach, wenn sie lediglich im Rahmen der mündlichen Verhandlung plausibel vorträgt, dass sie verschiedene Namen E-Mail-Adressen für seine jeweiligen Internetaktivitäten nutzt, um ihre wahre Identität nicht offen zu legen. Genauso ungeeignet ist die Vorlage eines E-Mail-Verkehrs, da der E-Mail-Account mit Einverständnis des wahren Berechtigten zu diesem Zweck genutzt werden könnte. Vielmehr muss der Kläger entsprechende Nachweise für seine Berechtigung (z.B. die Bestätigung durch seinen E-Mail-Provider) vorlegen.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 30.04.2014 - Az.: 26 W (pat) 68/13
Bundespatentgericht, Beschluss v. 30.04.2014 - Az.: 28 W (pat) 59/12
Bundesgerichtshof, Urteil v. 29.04.2014 - Az.: VI ZR 138/13
Leitsatz:

Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Medienberichterstattung: Unterlassungsanspruch des Adoptivkindes eines bekannten Fernsehmoderators wegen der Bekanntgabe des Kindschaftsverhältnisses

Bundespatentgericht, Beschluss v. 29.04.2014 - Az.: 24 W (pat) 521/14
Amtsgericht Köln, Urteil v. 28.04.2014 - Az.: 42 C 354/13
Leitsatz:

Ein Bestell-Button im E-Commerce, der die Bezeichnung "Kaufen" trägt, erfüllt nicht gesetzliche Anforderungen des § 312 j Abs.3 BGB.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 28.04.2014 - Az.: 25 W (pat) 50/12
Leitsatz:

ENGEL APOTHEKE SEEHEIM / ENGEL APOTHEKE

1. Eine übliche und zudem häufig verwendete Platzgeschäftsbezeichnung für Apotheken (hier: Engel Apotheke) ist in einem einschlägigen Produktzusammenhang nicht unterscheidungskräftig und deshalb nicht geeignet, eine Wort /Bildmarke zu prägen. Ausge-hend davon ist der Erfahrungssatz entsprechend einzuschränken, dass der Verkehr bei kombinierten Wort-Bildmarken in klanglicher Hinsicht dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zumisst.

2. Die Übereinstimmung zweier Kombinationsmarken in einem schutzunfähigen Wortbestandteil ist unter keinem Gesichtspunkt geeignet, eine Verwechslungsgefahr zu begründen.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 23.04.2014 - Az.: 25 W (pat) 503/13
Bundespatentgericht, Beschluss v. 23.04.2014 - Az.: 28 W (pat) 534/12
Bundespatentgericht, Beschluss v. 23.04.2014 - Az.: 28 W (pat) 523/12