Urteile chronologisch
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 21.05.2014 - Az.: 27 W (pat) 35/14
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 21.05.2014 - Az.: 24 W (pat) 509/13
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 21.05.2014 - Az.: 29 W (pat) 80/11
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 21.05.2014 - Az.: 29 W (pat) 59/12
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 21.05.2014 - Az.: 28 W (pat) 58/12
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 21.05.2014 - Az.: 28 W (pat) 71/12
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 20.05.2014 - Az.: 29 W (pat) 121/11
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 15.05.2014 - Az.: I ZR 131/13
- Leitsatz:
1. Das Olympia-Schutzgesetz ist kein verfassungswidriges Einzelfallgesetz und verstößt auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Bestimmtheitsgebot.
2. Der Verbotstatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 OlympSchG ist nur erfüllt, wenn durch eine Werbung die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung auf eine andere Ware oder Dienstleistung übertragen wird. Dafür bedarf es der Feststellung konkreter Umstände, aufgrund derer es zu einer Rufübertragung kommt.
3. Die Verwendung der Aussagen "Olympische Preise" und "Olympia-Rabatt" als solche stellt keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung dar. - Bundesgerichtshof, Beschluss v. 15.05.2014 - Az.: I ZB 71/13
- Leitsatz:
1. Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse dienen der Vorbereitung eines konkret bevorste henden Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IP- Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist; sie sind daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit sie zur zweck- entsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
b) Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über die Inhaber mehrerer IP-Adressen sind nur insoweit im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen eine Person, die für eine über eine dieser IP-Adressen begangene Urheber- rechtsverletzung verantwortlich ist, als sie anteilig auf diese Person entfallen. - Landgericht Köln, Urteil v. 15.05.2014 - Az.: 14 O 287/13
- Leitsatz:
Macht ein Kläger die Verletzung fremder Fotos im Online-Bereich geltend, muss er nachweisen, dass er an diesen Bildern die ausschließlichen Nutzungsrechte besitzt. Er trägt hierfür die Beweislast.

