Urteile chronologisch
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 04.06.2014 - Az.: 26 W (pat) 514/13
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 04.06.2014 - Az.: 26 W (pat) 515/13
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 03.06.2014 - Az.: I-20 U 66/13
- Leitsatz:
Die Werbung eines Webhosters "Das Hosting aller Websides (...) läuft über die unternehmenseigenen Server. Besonders bei Unternehmensseiten spielen eigene Server eine große Rolle." führt den Verbraucher in die Irre und ist daher wettbewerbwidrig, wenn das Hosting tatsächlich bei einer Tochtergesellschaft erfolgt.
- Landgericht München, Urteil v. 03.06.2014 - Az.: 33 O 4149/14
- Leitsatz:
Ein Profil auf der Online-Plattform bedarf grundsätzlich eines Impressums nach § 5 TMG.
- Landgericht München, Urteil v. 03.06.2014 - Az.: 33 O 4149/14
- Leitsatz:
1. Eine Profil-Seite auf dem Online-Netzwerk XING bedarf eines Impressums.
2. Bei einem angestellten Rechtsanwalt, der XING nutzt, besteht jedoch kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch, den es fehlt dem Rechtsverstoß die erforderliche wettbewerbsbezogene Relevanz. - Amtsgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 30.05.2014 - Az.: 32 C 3581/13 (18)
- Leitsatz:
Bei einem gewerblichem Online-Fotoklau ist von einem Schadensersatz iHv. 80,- EUR auszugehen, wenn der Kläger die ausschließlichen Nutzungsrechte selbst für diesen Betrag erworben hat und Dritten für diese Summe vertraglich einfache Nutzungsrechte einräumt.
- Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 28.05.2014 - Az.: 6 U 178/13
- Leitsatz:
Ein Amazon-Händler haftet für falsche UVP-Preise von Amazon, auch wenn die Informationen von Amazon vorgegeben werden und der Händler hierauf keinen Einfluss hat.
- Amtsgericht München, Urteil v. 28.05.2014 - Az.: 42 C 29213/13
- Leitsatz:
1. Den Verwender eines Fotos (im Online-Bereich) trifft eine Prüf- und Erkundigungspflicht. Es gelten strenge Anforderungen. Der Verwender ist grundsätzlich verpflichtet, die Kette der einzelnen Rechtsübertragungen vollständig zu überprüfen. Geschieht dies nicht, handelt er fahrlässig und somit schuldhaft und macht sich schadensersatzpflichtig.
2. Wird der Urheber eines Fotos nicht benannt, kann ein 100% Verletzerzuschlag verlangt werden. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 28.05.2014 - Az.: 2 StR 437/13
- Leitsatz:
Betrug: Versendung von so genannten „Angebotsrechnungen“
- Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 28.05.2014 - Az.: 8 B 61/13
- Leitsatz:
Nachweis besonderer Sachkunde gemäß § 36 GewO

