Urteile chronologisch
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 28.07.2014 - Az.: 29 W (pat) 101/11
- Amtsgericht Neumarkt, Urteil v. 27.07.2014 - Az.: 1 C 332/14
- Leitsatz:
1. Auf Verträge über die Bereitstellung einer bloßen Online-Kontaktplattform ist die Vorschrift des § 656 BGB nicht (analog) anwendbar. Ein Vertrag über eine Online-Kontaktplattform liegt vor, wenn sich die Leistung auf Einrichtung, Betrieb und Zugangseröffnung zu einer Online-Plattform beschränkt, auf der Nutzer ein Profil anlegen können, in dem sie persönliche Angaben hinterlegen und selbständig und eigeninitiativ mit anderen Personen, die ebenfalls ein solches Profil angelegt haben, in Kontakt treten und kommunizieren können.
2. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Anbieter sich darüber verpflichtet, für den Nutzer ein Persönlichkeitsprofil zu erstellen und auf Grundlage dessen eine vertraglich vereinbarte Anzahl "passende" Nutzer aus dem Datenpool für den Nutzer auszusuchen ("Matching"). In einem solchen Fall ist die Vorschrift des § 656 BGB (analog) anwendbar, so dass die Entgelt-Forderung aus dem Vertrag nicht einklagbar ist. - Landgericht Hamburg, Urteil v. 25.07.2014 - Az.: 324 O 252/14
- Leitsatz:
Heimlich aufgenommene Videoaufnahmen des Fernsehsenders RTL bei Zalando sind nur dann gerechtfertigt, wenn dadurch rechtswidrige Zustände von erheblichem Gewicht dokumentiert werden. Im vorliegenden Fall sind solche Zustände weder dargetan noch ersichtlich, so dass die Aufnahmen unerlaubt sind.
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 25.07.2014 - Az.: 29 W (pat) 24/13
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 24.07.2014 - Az.: I ZR 27/13
- Leitsatz:
a) Der Umfang der Rechtskraft eines Urteils ist in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Reicht die Urteilsformel allein nicht aus, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen, sind zur Auslegung der Urteilsformel der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, heranzuziehen (Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 - VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447; Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 135/05, GRUR 2008, 933 = WRP 2008, 1227 - Schmiermittel). Bei einem Anerkenntnisurteil kommt es für die Auslegung der Urteilsformel in erster Linie darauf an, was die Parteien gewollt und erklärt haben (Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Februar 1952 - I ZR 117/51, BGHZ 5, 189 - Zwilling).
b) Für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem mit der Veröffentlichung einer Zeitschrift erzielten Gewinn und den in der Zeitschrift erschienenen Beiträgen reicht es aus, dass die Bezieher der Zeitschrift bei Abschluss ihrer Verträge erwarteten, dass in den Heften derartige Beiträge erscheinen (Fortführung von BGH, Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 122/08, GRUR 2010, 1090 = WRP 2010, 1520 - Werbung des Nachrichtensenders; Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406). - Oberlandesgericht München, Urteil v. 24.07.2014 - Az.: 29 U 1173/14
- Leitsatz:
Die Wiederholungsgefahr bei einer urheberrechtlichen Rechtsverletzung entfällt nicht bereits dadurch, dass der Verletzer im Anschluss an den Verstoß einen zeitlich befristeten Lizenzvertrag unterschreibt.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 24.07.2014 - Az.: I ZR 119/13
- Leitsatz:
a) "Modell" im Sinne des § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV ist nach § 2 Nr. 15 Pkw-EnVKV die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 2 Nr. 6 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG dann, wenn unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst sind, der Wert für die CO2-Emissionen dieses Modells auf der Grundlage der Variante oder Version mit den höchsten offiziellen CO2-Emissionen innerhalb dieser Gruppe anzugeben sind.
b) Die in Anhang IV Unterabsatz 3 der Richtlinie 1999/94/EG enthaltene Bestimmung, wonach der Kraftstoffverbrauch nicht angegeben werden muss, wenn in der Werbeschrift lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen wird, rechtfertigt nicht den Umkehrschluss, dass in einem solchen Fall immerhin die CO2-Emissionen angegeben werden müssen. - Bundespatentgericht, Beschluss v. 24.07.2014 - Az.: 25 W (pat) 56/12
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 24.07.2014 - Az.: 30 W (pat) 549/12
- Amtsgericht Lahr, Urteil v. 23.07.2014 - Az.: 5 C 246/13
- Leitsatz:
Ein Telefon-Vertrag, der durch einen unerlaubten Werbeanruf (so. Cold Call) zustande gekommen ist, ist gleichwohl gültig.

