Urteile chronologisch

Landgericht Arnsberg, Urteil v. 11.08.2014 - Az.: 21 O 574/13
Leitsatz:

Der Domain-Inhaber, dem nicht bekannt ist, dass er überhaupt Domain-Inhaber ist, haftet gleichwohl für die Markenverletzungen, die durch die Registrierung und das Halten einer Domain entstehen

Bundespatentgericht, Beschluss v. 11.08.2014 - Az.: 28 W (pat) 558/12
Amtsgericht Düsseldorf, Urteil v. 08.08.2014 - Az.: 57 C 3783/14
Leitsatz:

Wer bei eBay im Rahmen einer privaten Auktion unerlaubt ein fremdes Foto verwendet, macht sich in Höhe von 20,- EUR schadensersatzpflichtig.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 07.08.2014 - Az.: 327 O 118/14
Leitsatz:

Bei der (Online-) Werbung eines Rechtsanwalts "HAMBURG, BERLIN, MÜNCHEN, KARLSRUHE, LEIPZIG ... RECHTSANWÄLTE VERTRETEN IHREN FALL" geht der geschäftliche Verkehr davon aus, dass der werbende Rechtsanwalt auch physisch vor Ort, sei es durch eine Niederlassung oder zumindestens durch ein verbundenes Büro. Ist dies nicht der Fall, liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.

Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 07.08.2014 - Az.: 6 U 54/14
Leitsatz:

1. Die Lieferung von Film-DVDs ohne entsprechende Alterskennzeichnung verstößt gegen § 14 Abs. 3 S. 1 JuSchG und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.

2. Die Auslieferung von Computerspielen mit der Alterskennzeichnung "keine Jugendfreigabe" (USK ab 18), ohne Vorsorge zu treffen, dass der Empfänger kein Kind oder Jugendlicher ist, ist wettbewerbswidrig.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 07.08.2014 - Az.: 25 W (pat) 584/12
Amtsgericht Friedberg, Urteil v. 06.08.2014 - Az.: 2 C 1141/13 (11)
Leitsatz:

Die nicht gewollte Online-Veröffentlichung von Fotos eines Demo-Teilnehmers durch einen Dritten begründet keinen Schmerzensgeldanspruch, da der Betroffene mit seiner Teilnahme an der Demonstration sich selbst in die Öffentlichkeit begeben hat und daher weniger schutzbedürftig sei.

Landgericht Bochum, Urteil v. 06.08.2014 - Az.: I-15 O 88/14
Leitsatz:

1. Grundpreise müssen auch in der Artikelübersicht bei eBay angegeben werden. Es reicht nicht aus, wenn die Grundpreisangabe erst auf der Produkt-Einzelseite angegeben wird.
2. Nicht ausreichend ist es, wenn die Grundpreisangabe erst mittels der Mouseover-Funktion angezeigt wird.

Amtsgericht Mettmann, Urteil v. 06.08.2014 - Az.: 21 C 304/13
Leitsatz:

1. Eine Widerrufsbelehrung lediglich auf der Webseite des Amazon Marketplace-Verkäufers genügt nicht den fernabsatzrechtlichen Vorschriften. Vielmehr bedarf es einer dauerhaften Textform, z.B. durch Übermittlung per Post, Fax oder E-Mail.
2. Eine Widerrufsbelehrung, die Amazon selbst vornimmt, wirkt nicht zugunsten des Amazon Marketplace-Verkäufers. Zum einen, weil der Amazon Marketplace-Verkäufer die Belehrung selbst vornehmen muss. Zum anderen, weil in der Belehrung Amazon selbst als Widerrufs-Empfänger und nicht der Verkäufer als Widerrufs-Empfänger benannt wird.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 05.08.2014 - Az.: 27 W (pat) 76/13