Urteile chronologisch

Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 23.09.2014 - Az.: 6 U 115/14
Leitsatz:

Ein Amazon-Marketplace-Händler haftet für Rechtsverletzungen, die durch Amazon begangen wurden (hier: veralteter UVP-Preis). Er kann sich nicht auf die Haftungsprivilegierung für fremde Inhalte berufen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss v. 23.09.2014 - Az.: 6 U 113/14
Leitsatz:

Die AGB-Klauseln eines Online-Shops

"Diese Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht."
und

"Erfüllungsort: Es gilt deutsches Recht."
verstoßen gegen deutsches Recht, da danach auch zwingendes ausländisches Recht ausgeschlossen sein soll, was jedoch unzulässig ist.

Amtsgericht Düsseldorf, Urteil v. 23.09.2014 - Az.: 57 C 425/14
Leitsatz:

Der Copyright-Vermerk auf einem DVD-Cover reicht in Filesharing-Fällen nicht als Nachweis für die Rechteinhaberschaft aus. Denn der Vermerk sagt nichts darüber aus, ob er einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte betrifft. Vielmehr bedarf es der Vorlage entsprechender schriftlicher Dokumente.

Verwaltungsgericht Köln, Urteil v. 22.09.2014 - Az.: 13 K 4674/13
Leitsatz:

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien muss einen indizierten, analogen Film. der seit zwei Jahren vergriffen ist, herausgeben.

Amtsgericht Hamburg, Beschluss v. 22.09.2014 - Az.: 36a C 98/14
Leitsatz:

Der gewerbliche Verkäufer eines eBooks, der keine Kenntnis von den urheberrechtswidrigen Inhalten des eBooks hat, haftet weder auf Unterlassung noch auf Schadensersatz, da andernfalls der verfassungsrechtlich Schutz der Medienfreiheit (Art. 5 GG) nicht gewährleistet wird.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 22.09.2014 - Az.: 24 W (pat) 541/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 19.09.2014 - Az.: 7 K 8148/13
Leitsatz:

Wirbt eine augenheilkundliche Facharztpraxis mit der Bezeichnung "Augenzentrum", ist dies nicht irreführend.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 18.09.2014 - Az.: I ZR 34/12
Leitsatz:

Die Werbeaussage in dem Online-Rollenspiel "Runes of Magic"
"Pimp deinen Charakter-Woche (Überschrift)
Ist Dein Charakter bereit für kommende Abenteuer und entsprechend gerüstet?
Es warten tausendevon Gefahren in der weiten Welt von Taborea auf Dich und Deinen  Charakter.  Ohne  die  entsprechende  Vorbereitung  kann  die  nächste Ecke im Dungeon der letzte Schritt gewesen sein.
Diese Woche hast Du erneut die Chance Deinen Charakter aufzumotzen!
Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse "Etwas'"

Von Montag, den 20. April 17:00 bis Freitag, den 24. April 17:00 hast  du die Chance, Deinen Charakter aufzuwerten!"
ist eine unzulässige Werbung gegenüber Kindern nach Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs.3 UWG.

Landgericht München_I, Beschluss v. 18.09.2014 - Az.: 7 O 14719/12
Leitsatz:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. AEUV Artikel 267 AEUV zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 14 Abs. 1 lit. b, Art. 15 Abs. 1 und von Art. 2 lit. b) der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Erste Frage:
Ist Art. 12 Abs. 1 Halbsatz 1 der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) in Verbindung mit Art. 2 lit. a)der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) in Verbindung mit Art. EWG_RL_98_34 Artikel 1 Nr. EWG_RL_98_34 Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG so auszulegen, dass „in der Regel gegen Entgelt“ bedeutet, dass das nationale Gericht feststellen muss, ob

a. die konkret betroffene Person, die sich auf die Diensteanbietereigenschaft beruft, diese konkrete Dienstleistung in der Regel entgeltlich anbietet,

oder

b. überhaupt Anbieter auf dem Markt sind, die diese Dienstleistung oder vergleichbare Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten,

oder

c. die Mehrheit dieser oder vergleichbarer Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden?

2. Zweite Frage:
Ist Art. 12 Abs. 1 Halbsatz 1 der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) so auszulegen, dass „Zugang zu einem Kommunikationsnetzwerk zu vermitteln“ bedeutet, dass es für eine richtlinienkonforme Vermittlung lediglich darauf ankommt, dass der Erfolg eintritt, indem der Zugang zu einem Kommunikationsnetzwerk (z. B. dem Internet) vermittelt wird?

3. Dritte Frage:
Ist Art. 12 Abs. 1 Halbsatz 1 der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) in Verbindung mit Art. 2 lit. b)der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) so auszulegen, dass es für „anbieten“ im Sinne von Art. 2lit. b)der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ausreicht, wenn der Dienst der Informationsgesellschaft rein tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, im konkreten Fall also ein offenes WLAN bereitgestellt wird, oder ist z. B. darüber hinaus auch ein „Anpreisen“ erforderlich?

4. VierteFrage:
Ist Art. 12 Abs. 1 Halbsatz 1 der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) so auszulegen, dass mit „nicht für die übermittelten Informationen verantwortlich“ bedeutet, dass etwaige Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Zahlung der Abmahnkosten und Gerichtsgebühren des aufgrund einer Urheberrechtsverletzung Betroffenen gegen den Zugangs-Provider grundsätzlich oder jedenfalls in Bezug auf eine erste festgestellte Urheberrechtsverletzung ausgeschlossen sind?

5. Fünfte Frage:
Ist Art. 12 Abs. 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) so auszulegen, dass die Mitgliedstaaten dem nationalen Richter nicht erlauben dürfen, in einem Hauptsacheverfahren gegen den Zugangs-Provider eine Anordnung zu erlassen, wonach dieser es künftig zu unterlassen hat, es Dritten zu ermöglichen, über einen konkreten Internetanschluss ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk über Internet-Tauschbörsen zum elektronischen Abruf bereitzustellen?

6. Sechste Frage:
Ist Art. EWG_RL_2000_31 Artikel 12 Abs. EWG_RL_2000_31 Artikel 12 Absatz 1 Halbsatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“)dahingehend auszulegen, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens die Regelung von Art. EWG_RL_2000_31 Artikel 14 Abs. EWG_RL_2000_31 Artikel 14 Absatz 1 lit. b) der Richtlinie 2000/31/EG entsprechend auf einen Unterlassungsanspruch anzuwenden ist?

7. Siebte Frage:
Ist Art. 12 Abs. 1 Halbsatz 1 der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) in Verbindung mit Art. 2 lit. b) der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) so auszulegen, dass sich die Anforderungen an einen Diensteanbieter darin erschöpfen, dass Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person ist, die einen Dienst der Informationsgesellschaft anbietet?

8. Achte Frage:
Falls Frage 7 verneint wird, welche zusätzlichen Anforderungen sind im Rahmen der Auslegung von Art. 2 lit. b)der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) an einen Diensteanbieter zu stellen?

9. Neunte Frage:
a) Ist Art. 12 Abs. 1 Halbsatz 1 der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“)unter Berücksichtigung des bestehenden grundrechtlichen Schutzes des geistigen Eigentums, das sich aus dem Eigentumsrecht ergibt (Art. EUGRCHARTA2007 Artikel 17 Abs. EUGRCHARTA2007 Artikel 17 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union), sowie der in folgenden Richtlinien getroffenen Regelungen zum Schutz des geistigen Eigentums, vor allem des Urheberrechts:

- 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft,

- 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

sowie unter Berücksichtigung der Informationsfreiheit sowie des Unionsgrundrechts der unternehmerischen Freiheit (Art. EUGRCHARTA2007 Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) dahingehend auszulegen, dass er einer Entscheidung des nationalen Gerichts in einem Hauptsacheverfahren nicht entgegensteht, wenn in dieser Entscheidung der Zugangs-Provider kostenpflichtig dazu verurteilt wird, es künftig zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, über einen konkreten Internetanschluss ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk oder Teile daraus über Internet-Tauschbörsen zum elektronischen Abruf bereitzustellen und dem Zugangs-Provider damit freigestellt wird, welche technischen Maßnahmen er konkret ergreift, um dieser Anordnung nachzukommen?

b) Gilt dies auch dann, wenn der Zugangs-Provider dem gerichtlichen Verbot faktisch nur dadurch nachkommen kann, dass er den Internetanschluss stilllegt oder mit Passwortschutz versieht oder sämtliche darüber laufende Kommunikation darauf untersucht, ob das bestimmte urheberrechtlich geschützte Werk erneut rechtswidrig übermittelt wird, wobei dies schon von Anfang an feststeht und sich nicht erst im Rahmen des Zwangsvollstreckungs- oder Bestrafungsverfahrens herausstellt?

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 18.09.2014 - Az.: 7 W 88/14
Leitsatz:

1. Wer fremde Suchmaschinen-Ergebnisse mit eigenen Überschriften/Hinweisen versieht, kann sich nicht auf die Haftungs-Privilegierung für Suchmaschinen berufen. Vielmehr handelt es sich bei den Informationen dann um eigene Inhalte.
2. Eine Person ist durch Internet-Äußerungen bereits dann in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn bei Eingabe des Namens vorwiegend Google-Treffer zur ihr angezeigt werden.