Urteile chronologisch
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 09.10.2014 - Az.: III ZR 32/14
- Leitsatz:
1. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Überlassung der SIM-Karte ein "Pfand" in Höhe von 29,65 € erhoben wird, das als "pauschalierter Schadensersatz" einbehalten wird, sofern der Kunde die Karte nicht innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer und Beendigung des Kundenverhältnisses in einwandfreiem Zustand zurücksendet, ist unwirksam.
2. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform (zusätzlich zur Bereitstellung in einem Internetkundenportal) ein gesondertes Entgelt anfällt, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt. - Landgericht Ulm, Beschluss v. 09.10.2014 - Az.: 1 S 74/14
- Leitsatz:
1. Macht eine Person einen Abmahnanspruch wegen unerlaubter Werbe-Mails geltend, so muss sie nachweisen, dass sie Inhaber der betreffenden E-Mail-Adresse ist.
2. Sie kommt dieser Beweislast nicht nach, wenn sie lediglich im Rahmen der mündlichen Verhandlung plausibel vorträgt, dass sie verschiedene Namen E-Mail-Adressen für seine jeweiligen Internetaktivitäten nutzt, um ihre wahre Identität nicht offen zu legen. Genauso ungeeignet ist die Vorlage eines E-Mail-Verkehrs, da der E-Mail-Account mit Einverständnis des wahren Berechtigten zu diesem Zweck genutzt werden könnte. Vielmehr muss der Kläger entsprechende Nachweise für seine Berechtigung (z.B. die Bestätigung durch seinen E-Mail-Provider) vorlegen. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 09.10.2014 - Az.: III ZR 33/14
- Leitsatz:
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über vorausbezahlte Mobilfunkleistungen ("prepaid"-Vertrag), in der geregelt ist, dass bei Roamingverbindungen, bei Verbindungen zu Premiumdiensten sowie bei über das Sprach- oder Datennetz in Anspruch genommenen Mehrwertdiensten die für die Abrechnung erforderlichen Daten verzögert vom Netzbetreiber übermittelt werden können, so dass aufgrund von verzögerten Abbuchungen ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto des Kunden entstehen kann, den dieser auszugleichen hat, ist wirksam, sofern diese Rechtslage klar und unmissverständlich verdeutlicht wird.
- Oberlandesgericht München, Urteil v. 09.10.2014 - Az.: 29 U 857/14
- Leitsatz:
Die Klausel
“Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.”
verstößt gegen geltendes AGB-Recht, denn es wird unzulässigerweise die elektronische Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen. Zudem ist die Klausel nicht hinreichend transparent, da die Bestimmung suggeriert, es gebe einen Unterschied zwischen der Transaktions- und Vorgangsnummer, was aber nicht der Fall ist. - Bundespatentgericht, Beschluss v. 09.10.2014 - Az.: 24 W (pat) 514/13
- Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 08.10.2014 - Az.: 12 O 167/14
- Leitsatz:
1. Angabe der Pflicht-Angaben nach § 16a EnEV nur dann, wenn auch bereits ein Energieausweis existiert.
2. Keine Angabepflicht für Immobilienmakler. - Oberlandesgericht München, Beschluss v. 08.10.2014 - Az.: 29 W 1935/14
- Leitsatz:
Die Lieferzeitangabe „ca. 2-4 Werktage“ in einem Online-Shop ist hinreichend bestimmt iSv. Art. 246a § 1 Abs.1 Nr.7 EGBGB
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 08.10.2014 - Az.: 24 W (pat) 533/13
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 08.10.2014 - Az.: 27 W (pat) 44/14
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 08.10.2014 - Az.: 29 W (pat) 542/12

