Urteile chronologisch
- Bundesgerichtshof, Beschluss v. 23.10.2014 - Az.: I ZR 37/14
- Leitsatz:
Markenschutz: Zeichenähnlichkeit bei Übereinstimmung eines beschreibenden Bestandteils mit einer Marke; "Post" als Sachbegriff
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 23.10.2014 - Az.: 30 W (pat) 505/14
- Amtsgericht Itzehoe, Urteil v. 22.10.2014 - Az.: 92 C 64/14
- Leitsatz:
Ansprüche aus P2P-Urheberrechtsverletzungen verjähren erst nach 10 Jahren.
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 22.10.2014 - Az.: 25 W (pat) 599/12
- Europäischer_Gerichtshof, Beschluss v. 21.10.2014 - Az.: C-348/13
- Leitsatz:
Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik allein stellt keine öffentliche Wiedergabe dar und ist somit keine Urheberrechtsverletzung.
- Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 21.10.2014 - Az.: 6 U 211/13
- Leitsatz:
Zwischen einer nicht so bekannten Print-Zeitschrift und einer Internet-Domain besteht keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr. Lediglich bei bekannten Titeln regelmäßig erscheinender periodischer Druckschriften oder bei (Fernseh-) Filmserien kann von einem entsprechenden Werktitelschutzrecht ausgegangen werden.
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 17.10.2014 - Az.: 5 U 63/14
- Leitsatz:
Die einstweilige Verfügung gegen Uber ist mangels Vollziehung aufzuheben
- Oberlandesgericht München, Beschluss v. 17.10.2014 - Az.: 18 W 1933/14
- Leitsatz:
Ein Ärzte-Bewertungsportal (hier: Jameda.de) ist nicht nur ab Kenntnis zur Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen verpflichtte. In den Fällen, in den für die getroffene Bewertung des Arztes keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte bestehen, müssen zusätzlich auch schlechte Benotungen entfernt werden.
- Landgericht Frankfurt_aM, Teilurteil v. 16.10.2014 - Az.: 2-03 O 27/14
- Leitsatz:
Falsche Angaben auf einer Webseite zum Facebook-Plugin stellen keinen Wettbewerbsverstoß dar, da es sich bei § 13 TMG um keine marktbezogene Norm handelt.
- Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 16.10.2014 - Az.: 5 U 39/13
- Leitsatz:
Eine Unterlassungserklärung, die unter der Bedingung einer Potestativbedingung abgegeben wird, ist unzureichend und schließt nicht die Wiederholungsgefahr aus.

