Urteile chronologisch
- Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 30.10.2014 - Az.: 5 W 118/13
- Leitsatz:
Der Streitwert für das privates Anbieten einer urheberrechtswidrigen Bootleg-DVD auf eBay liegt bei 10.000,- EUR.
- Landgericht Arnsberg, Urteil v. 30.10.2014 - Az.: I-8 O 121/14
- Leitsatz:
Ein Amazon-Marketplace-Händler haftet nicht für Rechtsverletzungen, die durch Amazon begangen werden (hier: wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion).
- Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 30.10.2014 - Az.: 5 W 118/13
- Leitsatz:
Bei einem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Verkauf einer Bootleg-CD bei eBay ist ein Streitwert von 10.000,- EUR angemessen.
- Amtsgericht München, Urteil v. 29.10.2014 - Az.: 58 C 25768/13
- Leitsatz:
Für das rechtswidrigen Anbieten eines Hörbuchs in einer P2P-Tauschbörse hat der Rechteinhaber einen Anspruch auf 300,- EUR Schadensersatz
- Amtsgericht Düsseldorf, Urteil v. 27.10.2014 - Az.: 20 C 6875/14
- Leitsatz:
1. Per E-Mail versandte Feedback-Anfragen sind als unzulässige Werbung (Spam) einzustufen.
2. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG beinhaltet auch die Aussage über die Herkunft der Daten und an welche Empfänger die Daten weitergeleitet wurden. - Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 24.10.2014 - Az.: 2 U 28/13
- Leitsatz:
1. Auf der bloßen Startseite eines Online-Shops, auf der ein Käufer noch nichts in den virtuellen Warenkorb legen kann, muss der Verkäufer noch keine Angaben zu den Energieeffizienzklassen seiner Produkte machen.
2. Die Angaben zu den Energieeffizienzklassen sind jedoch dann notwendig, wenn bei Aufruf der detailierten Unterseite die Gegenstände im virtuellen Warenkorb platziert werden können. - Bundespatentgericht, Beschluss v. 24.10.2014 - Az.: 28 W (pat) 548/12
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 23.10.2014 - Az.: I ZR 133/13
- Leitsatz:
a) Eine Erstbegehungsgefahr des Bewerbens, Anbietens, Vertreibens und Inverkehrbringens gegenüber inländischen Verbrauchern folgt nicht ohne weiteres aus der Präsentation des Produkts (hier: Keksstangen) auf einer internationalen, ausschließlich dem Fachpublikum zugänglichen Messe.
b) Die bei einem Fachpublikum vorhandenen Kenntnisse der am Markt vertretenen Produkte, ihrer Gestaltung und ihrer Herkunft stehen auch im Hinblick auf nahezu identische Nachahmungsprodukte regelmäßig der Annahme einer unmittelbaren Verwechslung mit dem Originalprodukt und der irrtümlichen Annahme von geschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen entgegen, wenn die Produkte in Packungen mit gegenüber dem Originalprodukt deutlich unterschiedlichen Herkunftshinweisen vertrieben werden. - Oberlandesgericht München, Urteil v. 23.10.2014 - Az.: 29 U 2626/14
- Leitsatz:
1. Gibt ein Online-Händler eine Unterlassungserklärung ab, in der er sich verpflichtet hat, es zu unterlassen, in der Widerrufsbelehrung vom Verbraucher unter bestimmten Umständen die Kosten des Rückversands zu fordern, wenn dies vertraglich nicht vereinbart wurde, so handelt es sich um jeweils eigenständige Verstöße gegen die Unterlassungserklärung, wenn er die Formulierung auf unterschiedlichen Online-Plattformenweiterhin nutzt.
2. Es handelt sich bei den Zuwiderhandlungen um keine natürliche Handlungseinheit, da für Dritte die Zugehörigkeit der Einzelakte zu einer Einheit von außen nicht erkennbar ist.
3. Bei vier Verstößen (eBay, Amazon, fremder Webshop, eigene Webseite) ist eine Vertragsstrafe iHv. 13.000,- EUR angemessen. - Bundespatentgericht, Beschluss v. 23.10.2014 - Az.: 30 W (pat) 502/14

