Urteile chronologisch

Bundesgerichtshof, Urteil v. 11.11.2014 - Az.: VI ZR 18/14
Leitsatz:

Zur Reichweite eines vertraglich vereinbarten Unterlassungsgebotes - hier: Keine Verpflichtung zur Einwirkung auf RSS-Feed-Abonnenten, die das vor Abschluss des Unterlassungsvertrages bezogene Bild weiter veröffentlichen.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 11.11.2014 - Az.: VI ZR 9/14
Leitsatz:

Zur konkludenten Einwilligung in die Veröffentlichung eines Bildnisses in einem Eventportal (hier: Foto von einer Hostess, die auf einer Prominentenparty im Auftrag einer Promotion-Agentur Aktionsware (Zigaretten) anbietet).

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 11.11.2014 - Az.: 11 U 73/14
Leitsatz:

Zu den Voraussetzungen einer wirksamen urheberrechtlichen Abmahnung iSd. § 97 a Abs.2 UrhG:
1. Das gerügte Verhalten muss ohne weiteres aus der Abmahnung erkennbar sein. Für den Verletzer muss ersichtlich sein, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird. Dabei ist es ausreichend, wenn der Verletzer anhand der gegebenen Angaben das Verletzungsobjekt identifizieren kann.
2. Die ausdrückliche Androhung gerichtlicher Schritte im Falle der Nicht-Abgabe der verlangten Unterlassungserklärung ist keine notwendige Angabe. Vielmehr kann sich eine solche Erklärung auch aus den allgemeinen Umständen des Schreibens ergeben.
3. Bei einer der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung, die über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht, besteht eine Hinweispflicht des Gläubigers. Eine solche Pflicht ist jedoch restriktiv auszulegen, da es unangemessen erscheint, dem Gläubiger, der überobligationsmäßig eine Unterlassungserklärung beifügt, das Risiko eines eventuell nicht aufgezeigten überschießenden Teils mit der Folge der gänzlichen Unwirksamkeit der Abmahnung aufzubürden.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 11.11.2014 - Az.: 27 W (pat) 80/13
Bundespatentgericht, Beschluss v. 11.11.2014 - Az.: 24 W (pat) 65/12
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 10.11.2014 - Az.: 5 U 159/13
Leitsatz:

1. Es hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ob, ob eine Eilbedürftigkeit zu bejahen ist oder nicht mehr.
2. Ist der Sachverhalt für den Gläubiger relativ leicht ermittelbar (hier: Feststellung einer Domain-Inhaberschaft), so ist ein Abwarten von 5 Wochen oder mehr schädlich für die Eilbedüftigkeit.

Amtsgericht München, Urteil v. 07.11.2014 - Az.: 223 C 20760/14
Leitsatz:

1. Die Bereitstellung eines DSL-Anschluss mit einer maximalen Bandbreite von 18 Mbit/s bedeutet nicht, dass die Anschlussgeschwindigkeit stets immer 18 Mbit/s betragen muss. Vertraglich geschuldet ist in einem solchen Fall jedoch zumindest, dass die Bandbreite wenigstens zeitweilig zweistellige Werte erreicht.

2. Ein Kunde muss es jedoch nicht hinnehmen, dass der versprochene Wert dauerhaft um 60%-70% gemindert ist. In einem solchen Fall besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 07.11.2014 - Az.: 324 O 660/12
Leitsatz:

Google haftet an Kenntnis für rechtswidrige Snippets bei seinen Suchergebnissen dann, wenn in den Snippets eine inhaltliche Aussage wiedergegeben wird und es sich nicht nur um eine automatisch zusammengesetzte Wiedergabe des Inhalts handelt (entgegen OLG Hamburg, Urt. v. 26.05.2011 - Az.: 3 U 67/11).

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 06.11.2014 - Az.: 3 U 86/13
Leitsatz:

1. Der Vertrieb der Bot-Software "Honorbuddy" und "Gatherbuddy" behindert in wettbewerbswidriger Weise die Rechte am Spiel "World of Warcraft" (WoW).

2. Eine Wettbewerbswidrigkeit ergibt sich jedoch nicht bereits daraus, dass WoW-Spieler durch die Benutzung der Bot-Software zu einem Verstoß gegen die WoW-Nutzungsbedingungen verleitet werden,
in denen ausdrücklich die Verwendung solcher Tools verboten ist. Ein unzulässiges Verleiten zum Vertragsbruch verlangt mehr als das bloße Anbieten einer Software. Es muss auf die Entscheidung des Spielers Einfluss genommen werden.

3. Der Wettbewerbsverstoß ergibt sich im vorliegenden Fall jedoch aus dem Aspekt der Absatz- und Vertriebsstörung. Denn es besteht die Gefahr, dass das WoW nicht mehr in seiner ursprünglichen "reinen Form", d.h. frei von Bot-Software, auf den Markt angeboten werden, so ehrliche Spieler von der weiteren Nutzung von WoW Abstand nehmen und dem Spielehersteller ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entsteht.

Landgericht Köln, Urteil v. 06.11.2014 - Az.: 31 O 512/13
Leitsatz:

Amazon haftet für fehlerhafte Textilkennzeichnungen und unzureichende Grundpreisangaben. Das Argument, dass es sich hierbei nur um vereinzelte "Ausreißer" handelt und das sonstige Angebot im sechs- bzw. siebenstelligen Warenbereich rechtskonform ist, reicht nicht aus.