Urteile chronologisch
- Amtsgericht München, Urteil v. 19.11.2014 - Az.: 171 C 25315/13
- Leitsatz:
Kein Anspruch auf Schadensersatz bei P2P-Urheberrechtsverletzung
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 19.11.2014 - Az.: 29 W (pat) 66/13
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 17.11.2014 - Az.: I ZR 177/13
- Leitsatz:
a) Die Schutzschranke gemäß § 57 UrhG erfasst auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG.
b) Die Prüfung, ob ein Werk gemäß § 57 UrhG unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe ist, setzt zunächst die Bestimmung dieses Hauptgegenstandes voraus. Wird ein Gemälde zusammen mit zum Verkauf stehenden Möbeln in einer Fotografie und diese Fotografie im Verkaufskatalog des Möbelherstellers und auf seiner Internetseite abgebildet, ist der Hauptgegenstand im Regelfall nicht der gesamte Möbelkatalog oder der gesamte Internetauftritt des Anbieters, sondern die konkrete Fotografie.
c) Ein Werk ist im Verhältnis zum Hauptgegenstand unwesentlich im Sinne von § 57 UrhG, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird.
d) Darüber hinaus ist ein Werk als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG anzusehen, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalls keine auch noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist. Eine derart nebensächliche Bedeutung kann dem mitverwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend in das Hauptwerk oder den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder sonst - etwa für eine Film- oder Theaterszene - charakteristisch ist. - Landgericht Köln, Urteil v. 13.11.2014 - Az.: 14 O 315/14
- Leitsatz:
Bestimmte Passagen aus "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" dürfen nicht veröffentlicht werden.
- Landgericht Essen, Urteil v. 13.11.2014 - Az.: 4 O 97/14
- Leitsatz:
1. Auch Webseiten, die der Betreiber "vergißt" bzw. nur aus Versehen freischaltet, unterliegen der Impressumspflicht.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Webseiten inhaltlich veraltet sind und keine Möglichkeiten zu einer Online-Bestellung bieten. - Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.11.2014 - Az.: I-15 U 55/14
- Leitsatz:
Ein Telekommunikations-Anbieter, der seine Neukunden dazu animiert, gegenüber ihrem alten Telefon-Anbieter die Unwahrheit zu sagen und zu behaupten, eine Rückkehr sei nicht mehr möglich, obgleich noch die gesetzliche Widerrufsfrist läuft, handelt wettbewerbswidrig.
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.11.2014 - Az.: I-15 U 46/14
- Leitsatz:
1. Die Klausel "Bitte geben Sie die Artikel, die (...) versandt werden, nur online über das Rückrufzentrum zurück" ist rechtmäßig, weil dadurch das fernabsatzrechtlcihe Widerrufsrecht nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt wird. Es handelt sich lediglich um eine bloße unverbindliche Bitte, ohne dass dem Kunden Nachteile entstehen, wenn er sich nicht an diese Bitte hält.
2. Die Klausel "Sobald (...) die Rücksendung ... erhalten und überprüft hat, wird eine Erstattung beziehungsweise eine Ersatzlieferung von uns veranlasst." ist wettbewerbswidrig, da sie bei der Rückgabe eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers statuiert, während das Gesetz von einer Zug-um-Zug-Pflicht ausgeht.
3. Die Klausel "Die Ware wird … abgeholt" ist nicht zu beanstanden. Zwar sieht seit dem 13.06.2014 das Gesetz die Möglichkeit vor, dass der Verbraucher neben der Abholung durch den Unternehmer die Ware zurücksenden kann. Ein Ausschluss dieser Möglichkeit benachteiligt den Verbraucher jedoch nicht, sondern gewährt ihm nur Vorteile, so dass kein Wettbwerbsverstoß vorliegt. - Bundespatentgericht, Beschluss v. 13.11.2014 - Az.: 30 W (pat) 522/13
- Landgericht München_I, Urteil v. 12.11.2014 - Az.: 21 S 4656/14
- Leitsatz:
Trägt ein Anschlussinhaber im Rahmen einer P2P-Streitigkeit nicht vollständig bzw. widersprüchlich vor, so genügt er damit nicht seiner sekundären Beweislast.
- Amtsgericht Winsen, Urteil v. 11.11.2014 - Az.: 16 C 835/14
- Leitsatz:
Enthält ein Telekommunikationsvertrag zwischen Telekommunikations-Anbieter und Kunden keine Angabe zu den Preisen der vereinbarten Leistungen, so verstößt der Vertrag gegen § 43a Abs. 1 Nr. 5 TKG und ist daher unwirksam.

