Urteile chronologisch

Bundespatentgericht, Beschluss v. 25.11.2014 - Az.: 27 W (pat) 69/14
Bundespatentgericht, Beschluss v. 25.11.2014 - Az.: 27 W (pat) 550/13
Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 21.11.2014 - Az.: 6 U 90/14
Leitsatz:

1. Bei Wettbewerbsverstößen wegen irreführender Werbung besteht regelmäßig ein Anspruch auf Auskunft über Art, Zeit und Umfang der Verletzungen, notfalls auch über die Empfänger der missbräuchlichen Werbung.
2. Bei Wettbewerbsverstößen wegen irreführender Werbung besteht kein Anspruch auf Umsatzangaben des Verletzers, da sie als Schätzungsgrundlage für den dem Verletzten entstandenen Schaden in der Regel wenig hilfreich sind. Auch der Gewinn des Verletzers ist regelmäßig kein Kriterium für die Schätzung des Schadens des Verletzten.

Landgericht Berlin, Urteil v. 21.11.2014 - Az.: 27 O 423/13
Leitsatz:

1. Ein Unternehmer muss grundsätzlich auch kritische, ihn persönlich identifizierende Berichterstattung auf einer Webseite hinnehmen.
2. Die Grenze ist jedoch dort erreicht, wo es sich um Schmähkritik oder unwahre Tatsachenbehauptungen handelt.

Amtsgericht Bonn, Urteil v. 21.11.2014 - Az.: 104 C 432/13
Leitsatz:

1. Bei ungewöhnlichem Internet-Nutzungsverhalten trifft den TK-Anbieter eine allgemeine Fürsorgepflicht, die Verbindung kurzfristig zu unterbrechen und den Kunden über das bisherige hohe Kostenaufkommen zu informieren.

2. Die Grenze, bei der ein solches ungewöhnlich hohes Kostenaufkommen anzunehmen ist, orientiert sich nach der EU-Roaming Verordnung II (EG) Nr. 544/2009 und liegt bei 50,- EUR netto bzw. 59,50 EUR brutto.

Landgericht Limburg, Urteil v. 21.11.2014 - Az.: 5 O 18/14
Leitsatz:

Ein Wettbewerbsverstoß ist nicht automatisch zugleich eine vorsätzliche unerlaubte Handlung.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 20.11.2014 - Az.: 30 W (pat) 521/13
Bundespatentgericht, Beschluss v. 20.11.2014 - Az.: 30 W (pat) 529/13
Bundespatentgericht, Beschluss v. 20.11.2014 - Az.: 30 W (pat) 530/13
Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss v. 19.11.2014 - Az.: 12 W 2217/14
Leitsatz:

1. Elektronisch übermittelte Dokumente, insbesondere Handelsregisteranmeldungen, sind in gleicher Weise wie schriftliche Erklärungen auszulegen. Maßgeblich ist insoweit, wie ein menschlicher Adressat die Erklärung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen darf.

2. Zur Berücksichtigung von Widersprüchen zwischen einer als elektronisches Dokument übermittelten Handelsregisteranmeldung und einer damit verknüpften XML-Datei mit Strukturdaten im Rahmen der Auslegung.

3. Angaben in XML-Datensätzen müssen nicht mit der gemäß § 2 Abs. 3 ERVV notwendigen qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG versehen sein und stellen kein rechtsverbindliches elektronisches Dokument im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 HGB in Verbindung mit § 2 ERVV dar.