Urteile chronologisch
- Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 28.11.2014 - Az.: 6 U 54/14
- Leitsatz:
Das Landwirtschafts-Simulationsspiel "Farming Simulator 2013" ist hinreichend kennzeichnungskräftig, so dass an der Software ein Werktitelschutzrecht entstehen kann.
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 27.11.2014 - Az.: I-15 U 56/14
- Leitsatz:
Ein Telekommunikations-Unternehmen, das einen zweiten Portierungsauftrag ohne eine neue Willenserklärung des Kunden erstellt, handelt wettbewerbswidrig.
- Bundesgerichtshof, Beschluss v. 27.11.2014 - Az.: I ZR 16/14
- Leitsatz:
1. Wirbt ein Unternehmen mit "Made in Germany" reicht es aus, wenn diejenigen Leistungen in Deutschland erbracht werden, durch die die Ware ihre aus Sicht des geschäftlichen Verkehrs qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhält. Nicht erforderlich ist es, dass sämtliche Produktprozesse in Deutschland stattfinden.
2. Wirbt ein Unternehmen online mit der Aussage "KONDOME - Made in Germany", so sind die entscheidenden Kriterien die Dichtigkeit und Reißfestigkeit des Kondoms. Werden diese bei der Produktion im Ausland festgelegt, so handelt es sich bei der Werbung um eine wettbewerbswidrige Irreführung. - Bundespatentgericht, Beschluss v. 27.11.2014 - Az.: 29 W (pat) 63/11
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 27.11.2014 - Az.: 29 W (pat) 49/11
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 27.11.2014 - Az.: 30 W (pat) 518/13
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 27.11.2014 - Az.: 29 W (pat) 50/11
- Landgericht Potsdam, Urteil v. 26.11.2014 - Az.: 2 O 211/14
- Leitsatz:
Eine fahrlässige Verletzung von Urheberrechten bei der Online-Nutzung eines Fotos liegt auch dann vor, wenn der Homepage-Betreiber das Bild von einem Dritten bekommen hat.
- Landgericht Bochum, Urteil v. 26.11.2014 - Az.: I-13 O 129/14
- Leitsatz:
1. Ein Amazon-Marketplace-Händler ist für die Wettbewerbsverletzungen, die von Amazon begangen werden (hier: fehlerhafte UVP-Preise) verantwortlich.
2. Ein Händler, der das Online-Portal Amazon nutzt, muss sich Angaben in seinen Angeboten, die von Amazon stammen, als eigene Handlung zurechnen lassen, ohne dass es auf den tatsächlichen Einfluss des Händlers ankommt. Denn der Händler hat die Marketingbedingungen von Amazon akzeptiert und bei Einstellen seiner Angebote in Kauf genommen. - Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 25.11.2014 - Az.: I-9 U 225/13
- Leitsatz:
"Ausreißer" bei Postwurf-Sendungen sind keine Rechtsverletzung

