Urteile chronologisch

Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 11.12.2014 - Az.: 8 AZR 1010/13
Leitsatz:

Die nach § 22 KUG für die Veröffentlichung von ihren Bildnissen erforderliche Einwilligung der Arbeitnehmer muss schriftlich erfolgen.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 11.12.2014 - Az.: I ZR 8/13
Leitsatz:

a) Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Kopien eines Computerprogramms tritt unabhängig davon ein, ob der Rechtsinhaber der Veräußerung einer bestimmten Anzahl körperlicher Datenträger zustimmt oder ob er dem Anfertigen einer entsprechenden Anzahl von Kopien durch Herunterladen einer Kopie des Computerprogramms und dem Anfertigen weiterer Kopien von dieser Kopie zustimmt (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 = WRP 2014, 308 - UsedSoft II).
b) Ist ein körperliches oder ein unkörperliches Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts frei (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - I ZR 244/97, BGHZ 145, 7 - OEM-Version).
c) Hat der Ersterwerber eine Lizenz erworben, die die Nutzung der auf einem Server installierten Kopie des Computerprogramms durch mehrere Nutzer gestattet, kann sich der Nacherwerber der Kopie dieses Programms nur dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber diese Kopie unbrauchbar gemacht hat. Hat der Ersterwerber dagegen eine Lizenz erworben, die die Nutzung mehrerer eigenständiger Kopien des Computerprogramms erlaubt, kann sich der Nacherwerber von Kopien dieses Programms bereits dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an diesen Kopien berufen, wenn der Ersterwerber eine entsprechende Anzahl von Kopien unbrauchbar gemacht hat.
d) Das dem Nacherwerber einer "erschöpften" Kopie eines Computerprogramms durch § 69d Abs. 1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer Nutzung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen eingegrenzt werden, die die Verkehrsfähigkeit des Computerprogramms beeinträchtigen. Bestimmungen eines Lizenzvertrages, die den Einsatz der Software auf einen bestimmten Nutzerkreis oder einen bestimmten Verwendungszweck einschränken, regeln daher nicht die bestimmungsgemäße Nutzung des Computerprogramms im Sinne von § 69d Abs. 1 UrhG.

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 11.12.2014 - Az.: I ZB 7/14
Leitsatz:

Urheberrechtsverletzung im Internet: Erstattungsfähigkeit der Kosten des Verfahrens gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über die Inhaber bestimmter IP-Adressen

Bundespatentgericht, Beschluss v. 11.12.2014 - Az.: 25 W (pat) 510/13
Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 11.12.2014 - Az.: 8 AZR 1010/13
Leitsatz:

Die nach § 22 KUG für die Veröffentlichung von ihren Bildnissen erforderliche Einwilligung der Arbeitnehmer muss schriftlich erfolgen.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 10.12.2014 - Az.: 6 W 187/14
Leitsatz:

1. Rechtsverstöße der Online-Plattform Amazon sind auch im Ordnungsmittelverfahren dem jeweiligen Amazon-Händler zuzurechnen.
2. Auch wenn die Rechtsverstöße von Amazon selbst begangen werden, treffen den Online-Verkäufer entsprechende Überwachungspflichten. Auch bei Einstellen von 3.500 Artikeln durch den Online-Verkäufer muss er entsprechende Kontrollen durchführen.
3. Es ist kein taugliches Verteidigungsargument, dass der Online-Verkäufer real nicht in der Lage ist, den betreffenden Rechtsverstoß zu beseitigen, sondern dies nur Amazon kann. Ebenso greift nicht der Einwand, dass der Online-Händler andernfalls den gesamten Verkauf über Amazon einstellen müsste.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 10.12.2014 - Az.: VIII ZR 90/14
Leitsatz:

1. Zur  Auslegung  der  Allgemeinen  Geschäftsbedingungen  von  eBay  hier: Vorzeitige Angebotsbeendigung (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Juni 2011 VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643).
2. Das Recht der Fernabsatzverträge erfasst nur Verträge, an denen ein Unternehmer auf Seiten des Lieferanten und ein Verbraucher auf Seiten des Abnehmers beteiligt ist.

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 10.12.2014 - Az.: 310 O 394/14
Leitsatz:

1. Eine gewerbliche Verwendung iSd. § 104 a UrhG liegt dann vor, wenn das eBay-Konto des Verkäufers der urheberrechtswidrigen Bootlegs eine erhebliche Anzahl von Veräußerungen aufweist (hier: 499 Bewertungen innerhalb der vergangenen 12 Monate, 261 Bewertungen innerhalb der vergangenen 6 Monate) und ganz ganz überwiegend Tonträger veräußert wurden.
2. In einem solchen Fall findet die örtliche Zuständigkeits-Regelung des § 104 a Abs.1 UrhG keine Anwendung.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 09.12.2014 - Az.: 9 U 73/14
Leitsatz:

1. Macht eine Person einen Abmahnanspruch wegen unerlaubter Werbe-Mails geltend, so muss sie nachweisen, dass sie Inhaber der betreffenden E-Mail-Adresse ist. Pauschale oder allgemeine Angaben reichen nicht aus.
2. Übernimmt eine dritte Person eine bereits bestehende E-Mail-Adresse und erhält sie dann eine ungewünschte, an den ursprünglichen Account-Inhaber gerichtete Mail, steht ihr kein Unterlassungsanspruch zu, wenn der Versender die Mail-Adresse zukünftig sperrt. Es fehlt dann ausnahmsweise die erforderliche Wiederholungsgefahr, da es unbillig wäre, den Versender für den ihm unbekannten Account-Übergang an die dritte Person haften zu lassen.

Landgericht Neuruppin, Beschluss v. 09.12.2014 - Az.: 5 O 199/14
Leitsatz:

1. Die fehlerhafte Angabe eines Impressums auf einer Webseite ist grundsätzlich ein wettbewerbsrechtlich relevanter Rechtsverstoß.

2. Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn zwei eingetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine miteinander im Rechtsstreit liegen, da hier ideelle Zwecke im Vordergrund stehen. Kommerzielle Absichten sind allenfalls im Nebenzweck beabsichtigt. In einem solchen Fall fehlt es an der notwendigen Spürbarkeit des Wettbewerbsverstoßes, so dass kein Unterlassungsanspruch besteht.