Urteile chronologisch
- Landgericht Hamburg, Beschluss v. 17.12.2014 - Az.: 310 0 162/14
- Leitsatz:
Der Streitwert für ein urheberrechtliches Unterlassungsverfahren, bei dem es um die mehrfache unerlaubte Online-Nutzung eines Lichtbildwerkes (hier: bei Facebook) geht, ist mit einem Betrag von 7.500,- EUR anzusetzen.
- Amtsgericht Berlin, Beschluss v. 17.12.2014 - Az.: 217 C 121/14
- Leitsatz:
1. Der Betreiber eines öffentlichen WLAN kann sich auf die Haftungsprivilegien eines Access-Providers berufen.
2. Er haftet nicht als Mitstörer, da ihn grundsätzlich keine Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzer des öffentlichen WLAN treffen. Auch eine generelle Sperrungspflicht von typischen Ports zur Unterbindung der Nutzung von Tauschbörsen existiert nicht. - Bundespatentgericht, Beschluss v. 17.12.2014 - Az.: 28 W (pat) 513/12
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 17.12.2014 - Az.: 26 W (pat) 545/13
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 16.12.2014 - Az.: VI ZR 39/14
- Leitsatz:
a) § 824 Abs. 1 BGB bietet keinen Schutz vor abwertenden Meinungsäußerungen. Dies gilt auch für Äußerungen, in denen Tatsachen und Meinungen sich vermengen, sofern sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind.
b) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt auch das Interesse des Unternehmers daran, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit ihm abgehalten werden.
c) Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden. - Landgericht Leipzig, Urteil v. 16.12.2014 - Az.: 01 HK O 1295/14
- Leitsatz:
Ein Online-Händler haftet für technische Unzulänglichkeiten von eBay (hier: fehlerhafte Anzeige einer Webseite) auf Unterlassung. Das Verhalten von eBay ist dem Händler entsprechend zuzurechnen.
- Amtsgericht Pankow-Weissensee, Urteil v. 16.12.2014 - Az.: 101 C 1005/14
- Leitsatz:
Auch eine E-Mail, in der lediglich die Eröffnung eines Kundenkontos mitgeteilt wird, kann unzulässige E-Mail-Werbung sein.
- Landgericht Wuppertal, Urteil v. 12.12.2014 - Az.: 15 O 7/14
- Leitsatz:
1. Die Werbung mit einem "Diplom" (hier: Diplom-Golflehrer) ist eine irrführende Angabe über die Befähigung und Qualifikation der betreffenden Person und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, wenn die Person über keinen entsprechenden Abschluss verfügt.
2. Mit dem Wort "Diplom" wird in aller Regel eine akademische Ausbildung verbunden, deren Abschluss nach einem offiziellen Prüfungsschema von einer staatlichen Stelle verliehen wird. - Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 12.12.2014 - Az.: 6 U 101/14
- Leitsatz:
Ein Unternehmen, das erfährt, dass es fehlerhaft in Online-Telefonverzeichnisse eingetragen wurde, muss aktiv werden und auf Korrektur der Einträge drängen. Andernfalls verhält es sich wettbewerbswidrig.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 11.12.2014 - Az.: I ZR 113/13
- Leitsatz:
Weist ein Unternehmen auf seiner Internetseite im Zusammenhang mit Angaben zu einer bestimmten Therapie (hier: Original Bach-Blütentherapie) auf die "Original Produkte" zu dieser Therapie hin und hält es für den Verbraucher einen elektronischen Verweis (Link) im Rahmen des Internetauftritts bereit, der zum Angebot der "Original Produkte" eines bestimmten Herstellers führt, liegt eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor.

