Urteile chronologisch
- Landgericht Bonn, Urteil v. 07.01.2015 - Az.: 5 S 47/14
- Leitsatz:
Das Anfertigen von Fotos, auf denen unangeleinte Hunde mit ihrem Herrchen zu sehen sind und die Ordnungswidrigkeiten (hier: freies Laufenlassen des Hunden in einem Naturschutzgebiete) beinhalten, darf nicht durch Privatpersonen erfolgen.
- Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss v. 07.01.2015 - Az.: 1 B 1260/14
- Leitsatz:
Beamtin hat Akteneinsichtsrecht in E-Mails ihrer Vorgesetzten.
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 07.01.2015 - Az.: 29 W (pat) 82/12
- Landgericht Berlin, Urteil v. 06.01.2015 - Az.: 15 O 412/14
- Leitsatz:
Die Veröffentlichung eines nicht genehmigten Screenshots einer Webseite kann das Leistungsschutzrecht für Presseverleger verletzten.
- Amtsgericht Hamburg, Urteil v. 06.01.2015 - Az.: 20a C 395/14
- Leitsatz:
Bei einem täterschaftlichem Upload eines Filmwerkes in einer Tauschbörse ist ein Streitwert von 10.000,- EUR angemessen.
- Amtsgericht Koblenz, Hinweisbeschluss v. 02.01.2015 - Az.: 153 C 3184/14
- Leitsatz:
1. Ansprüche aus P2P-Urheberrechtsverletzungen verjähren grundsätzlich nach 3 Jahren.
2. Die eingesetzte Ermittlungssoftware "Observer" der Fa. Guardaley Ltd. ist nicht geeignet, Urheberrechtsverletzungen zuverlässig festzustellen. Es wird insofern auf die Entscheidungen des OLG Köln (Beschl. v. 20.01.2012 - Az.: 6 W 242/11), des LG Berlin (Urt. v. 03.05.2011 - Az.: 16 O 55/11) und des AG Frankenthal (Urt. v. 23.06.2014 - Az.: 3b C 145/14) verwiesen.
3. Ist der Beklagte nicht Kunde bei der Deutschen Telekom AG, sondern bei einem Reseller, muss sich der richterliche Gestattungsanspruch nach § 101 Abs.9 UrhG auf den Reseller beziehen und nicht auf die Deutsche Telekom. Erfolgt gleichwohl eine Beauskunftung, liegt ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht vor, das zu einem Beweisverwertungsverbot führt. - Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 30.12.2014 - Az.: I-22 U 130/14
- Leitsatz:
1. Bei Schadensersatz wegen einer zerstörter Webseite muss sich Seitenbetreiber einen Abzug neu für alt gefallen lassen. Eine Webseite hat in der Regel eine Nutzungsdauer von 8 Jahren. Entsprechend anteilig sind die Schadensposten zu kürzen.
2. Bei einem Anspruch auf Schadensersatz wegen Gewinnausfall wegen einer zerstörten Webseite muss der Seitenbetreiber substantiiert zu den Einzelheiten vortragen. Allgemeine Aussagen oder pauschale Ausführungen reichen nicht aus. - Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 30.12.2014 - Az.: I-15 U 76/14
- Leitsatz:
Ein Unternehmen, das für seine Produkte mit einem speziellen Prüfsiegel online wirbt, muss im Rahmen der Werbung mit angeben, wie und wo der Verbraucher den Inhalt des Prüfsiegels nachvollziehen kann. Es handelt sich hierbei um wesentliche Informationen iSd. § 5 a Abs.2 UWG.
- Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 22.12.2014 - Az.: 6 U 142/13
- Leitsatz:
Ein Unternehmen, das Aufkleber mit der Aufschrift "Bitte keine einzelnen Werbeprospekte und kostenlosen Zeitungen zustellen. Nur [Name der eigenen Zeitung/Zeitschrift]" an Verbraucher verteilt, damit diese den Hinweis an ihre Briefkästen anbringen, behindert zielgerichtet Mitbewerber und begeht dadurch einen Wettbewerbsverstoß
- Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 22.12.2014 - Az.: 3 W 123/14
- Leitsatz:
Eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von bis zu 1.000,- EUR ist bei Verstößen gegen die Schaufensterpreisauszeichnung durch ein Unternehmen mit sieben Geschäftslokalen nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

