Urteile chronologisch
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 20.01.2015 - Az.: II ZR 369/13
- Leitsatz:
Kundenschutzklauseln, die zwischen einer GmbH und einem ihrer Gesellschafter anlässlich des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbart werden, sind nichtig, wenn sie in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß übersteigen, das in der Regel zwei Jahre beträgt.
- Oberlandesgericht Schleswig, Beschluss v. 20.01.2015 - Az.: 6 W 36/14
- Leitsatz:
1. Der Streitwert für das Anbieten einer illegalen Bootleg-Langspielplatte (Doppel-LP mit 22 Musikstücken) liegt bei 4.400,- EUR.
2. Es ist streitwertmindernd zu berücksichtigen, dass das Medium der Langspielplatte keine relevante ökonomische Bedeutung mehr hat.
3. Insgesamt ist von einem Betrag von 50,- EUR pro Musiktitel auszugehen, der sich durch die Lizenzkosten vervierfacht, also 22 Musikstücke x 50,- EUR x 4 = 4.400,- EUR. - Bundespatentgericht, Beschluss v. 20.01.2015 - Az.: 29 W (pat) 122/12
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil v. 19.01.2015 - Az.: 2 Sa 861/13
- Leitsatz:
Fotos, die ein User auf Facebook von sich veröffentlicht und die für die Allgemeinheit zugänglich sind, darf ein Dritter grundsätzlich zum privaten Gebrauch kopieren. Eine (Weiter-) Veröffentlichung dieser Werke ist jedoch nur mit Zustimmung erlaubt.
- Verwaltungsgericht München, Beschluss v. 19.01.2015 - Az.: M 7 E 15.136
- Leitsatz:
Äußerungen eines Oberbürgermeisters auf seiner Facebook-Seite sind im Zweifel seiner amtlichen Tätigkeit zuzurechnen. Gegen derartige Äußerungen ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 19.01.2015 - Az.: 24 W (pat) 38/12
- Oberlandesgericht München, Beschluss v. 15.01.2015 - Az.: 29 W 2554/14
- Leitsatz:
Bei der Nutzung von fremden Bildern sind hohe Sorgfaltsmaßstäbe anzusetzen. Dabei reicht es nicht aus, sich auf die Zusagen eines Dritten zu verlassen, sondern die Zusicherung muss auch überprüft werden (z.B. durch Vorlage entsprechender Unterlagen).
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 15.01.2015 - Az.: I ZR 88/14
- Leitsatz:
1. Für eine Klage auf Zahlung von Maklerlohn ist eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes gegeben, wenn der Makler seine Leistungen in Deutschland erbracht hat.
2. Beruft sich der Kunde des Maklers darauf, der Maklervertrag stelle eine Verbrauchersache im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO dar, so dass eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzlandes nach Art. 16 Abs. 2 Brüssel-I-VO in Betracht kommt, ist er dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der Makler bei Abschluss des Maklervertrags seine Tätigkeit auf Verbraucher in seinem Wohnsitzland ausgerichtet hat.
3. Hat der Verbraucher zuständigkeitsleugnende Tatsachen zum Zeitpunkt der Einleitung des Klageverfahrens im Einzelnen dargelegt und bewiesen und hatte er bei Abschluss des Vertrags mit dem Makler keinen Anlass, Beweise hierfür zu sichern, obliegt es dem Makler, diesen Vortrag mit detailliertem Vorbringen zu bestreiten, wenn er sich auf in seiner Sphäre liegende zuständigkeitsbegründende Vorgänge beruft. - Oberlandesgericht München, Urteil v. 15.01.2015 - Az.: 6 U 1186/14
- Leitsatz:
1. Ein Hygienezertifikat für einen niedergelassenen Augenarzt ist dann irreführend, wenn es lediglich zum Prüfungsgegenstand die Einhaltung der gesetzlichen Hygienevorschriften hat. Denn der durchschnittliche Verbraucher wird bei einem einem solchen Zertifikat von einer "Auszeichnung" aufgrund besonderer Qualität ausgehen, was jedoch gerade nicht der Fall ist.
2. Der Begriff "Klinik" bzw. "Laserklinik" setzt zwingend den Betrieb eines Krankenhauses oder einer sonstigen stationäre Betreuung von Patienten voraus. Es reicht nicht aus, Patienten lediglich ambulant zu behandeln. - Europäischer_Gerichtshof, Urteil v. 15.01.2015 - Az.: C-30/14
- Leitsatz:
Die Datenbank-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass sie nicht auf eine Datenbank anwendbar ist, die weder durch das Urheberrecht noch durch das Schutzrecht sui generis nach dieser Richtlinie geschützt wird. Dem Hersteller einer solchen Datenbank ist es daher unbeschadet des anwendbaren nationalen Rechts nicht verwehrt, vertragliche Beschränkungen für ihre Benutzung durch Dritte festzulegen.

